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Versorgungsabschlag nach dem Beamtenversorgungsrecht
Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der individuell maßgeblichen Altersgrenze führt regelmäßig zu einem Abschlag von der Versorgung. Dieser Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt lebenslang.
Die Mindestversorgung wird durch den Versorgungsabschlag aber nicht reduziert. Wer die Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss für jedes Jahr, das vor der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der 3,6 Prozent für jedes Jahr vorzeitigem Ruhestand beträgt.
Die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ab vollendetem 60. Lebensjahr führt zu einem Abschlag, wenn der Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beginnt. Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres und ist somit auf 10,8 Prozent begrenzt. Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt, wird ebenfalls ein Versorgungsabschlag fällig. Auch dieser Abschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres, höchstens aber 10,8 Prozent.
Es gibt alters- und zeitabhängige Übergangsregelungen, die den Versorgungsabschlag zusätzlich begrenzen oder auf ihn verzichten. Der Versorgungsabschlag mindert das errechnete Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Versorgungszahlung. Das um einen Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt ist auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie des Waisengeldes.
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