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Berlin: Versorgungsberichte
Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben
(betr. Auflage B 96) vom 08.09.2019
7.3 Zuführung
Nach § 6 VersRücklG sind die Beträge, die sich durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergeben, nachträglich zum ersten Quartal des Folgejahres dem Sondervermögen zuzuführen.
Auf die Zuführungen ist im laufenden Jahr ein Abschlag zu zahlen, der mit der Zuführung zu verrechnen ist. Der Beirat beim Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Berlin“ hat folgende Zuführungstermine beschlossen:
– 15. Februar (nachträgliche Zuführung nach § 6 Abs. 1 VersRücklG),
– 15. Juli (Abschlagszahlung für das laufende Jahr nach § 6 Abs. 2 VersRücklG).
Die Höhe der Beträge wird von der Senatsverwaltung für Finanzen unter Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
Die nachfolgende Grafik zeigt die Zuführungen zur Versorgungsrücklage für den landesunmittelbaren und den landesmittelbaren Bereich in den vergangenen Haushaltsjahren sowie die erwarteten Zuführungsbeträge für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023:16
16 Die Sonderzuführung gemäß § 14a Nachtragshaushaltsgesetz 2018/2019 aus dem Haushaltsüberschuss
2018 i. H. v. von 100 Mio. Euro ist der Versorgungsrücklage erst im März 2019 zugeflossen.
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 wurden die beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge – wie in anderen Alterssicherungssystemen – schrittweise abgesenkt. Dementsprechend verminderte sich der Höchstversorgungssatz in acht Schritten von ursprünglich 75 vom Hundert auf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Dies geschah für die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht Anpassungen mittels eines Anpassungsfaktors (§ 69e BeamtVG), der auf die allgemeine Erhöhung der Versorgungsbezüge angewendet wird. Für die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht Anpassungen unterblieb auch die Verminderung der Besoldungsanpassungen um 0,2 vom Hundert. Anstelle dessen wird die Hälfte des eingesparten Finanzvolumens aufgrund der Absenkung des Versorgungsniveaus dem Sondervermögen Versorgungsrücklage zugeführt.
Mit dem 2. VersRücklÄndG wurde in Artikel 1 Nr. 4 festgelegt, dass die Zuführungen für den Bereich des Landes Berlin über den ursprünglich definierten Zeitraum (31. Dezember 2017) bis zum Beginn der ersten Entnahme mindestens in Höhe der im Jahr 2017 erreichten Zuführungsbeträge erfolgen soll.
Für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts endete der Zeitraum der Zuführungen gemäß Artikel 1 Nr. 5 2. VersRücklÄndG wie ursprünglich vorgesehen am 31. Dezember 2017.
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Red 20231004