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Berlin: Versorgungsberichte
Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben
(betr. Auflage B. 39) vom 29.08.2017
7.2 Ausgestaltung
Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Berlin“ ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen.
Bis zur Übertragung der Verwaltung des Sondervermögens an eine Kapitalanlagegesellschaft zum 2. April 2001 erfolgte die Mittelanlage durch die damalige Landeszentralbank in Berlin und Brandenburg (jetzt Deutsche Bundesbank Filiale Berlin) auf Weisung der Senatsverwaltung für Finanzen.
Im Zeitraum vom 2. April 2001 bis zum 31. Dezember 2008 wurde die Verwaltung der Mittel gemäß § 5 Abs. 1 VersRücklG an eine Kapitalanlagegesellschaft übertragen, die einen gemischten Spezialfonds aufgelegt hat.
Zum 1. Januar 2009 wurde das Portfoliomanagement sowie die Verwaltung der Versorgungsrücklage
an die Deutsche Bundesbank übertragen.
Das Sondervermögen dient gemäß § 3 VersRücklG der Sicherung der Versorgungsaufwendungen.
Es darf nach Maßgabe des § 7 VersRücklG nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 VersRücklG verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen.
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Red 20231004