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Berlin: Versorgungsberichte
Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben
(betr. Auflage B. 39) vom 29.08.2017
7.4 Künftige Entnahmen
Modellrechnungen der Senatsverwaltung für Finanzen zur Entwicklung der Zahl der
Versorgungsempfänger/innen und der künftigen Versorgungsausgaben haben ergeben, dass die höchste Zahl der Versorgungsfälle im unmittelbaren Landesdienst nicht wie bei der Verabschiedung des Versorgungsrücklagegesetzes im Jahre 1999 prognostiziert in 2017/2018, sondern erst im Jahr 2032 erreicht wird.
Dementsprechend wurde die ursprüngliche Regelung, nach der Entnahmen ab 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung der Versorgungsaufwendungen einzusetzen sind, angepasst. Im 2. VersRücklÄndG wird in Artikel 1 Nr. 4 nunmehr festgelegt, dass Entnahmen für den Bereich des Landes Berlin nicht vor dem Jahr 2020 erfolgen sollen. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.
Für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wurde im 2. VersRücklÄndG Artikel 1 Nr. 5 festgelegt, dass Entnahmen in den Jahren 2018 bis 2027 grundsätzlich zu jährlich gleichhohen Teilbeträgen erfolgen. Für Einrichtungen mit einem Vermögen unter einem Betrag von 50.000 Euro soll die Entnahme in einer Summe in 2018 erfolgen.
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Red 20231004