Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 27 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 27 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin auf Zeit oder als Beamter auf Zeit 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin auf Zeit oder als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 25 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.

(4) Ein Übergangsgeld nach § 65 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten in Bezug auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags die §§ 28 und 41 entsprechend.

(6) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt hat, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.

(7) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 14 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.

(8) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.


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