Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 17 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 17 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


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