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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Art. 110 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95
(1) Erfolgt in Fällen des Art. 109 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des Art. 95 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten; für die früheren Dienstherren tritt die Abfindung anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3.
(2) Die Abfindungen nach Abs. 1 werden nach Art. 96 und Art. 97 mit folgenden Maßgaben berechnet:
1. Abweichend von Art. 97 Abs. 2 sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.
2. Für die Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindung sind die Bezüge abweichend von Art. 96 Abs. 3 bis 31. Dezember 2010 entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.
3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.
(3) Der von den früheren Dienstherren zu leistende Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 4,5 v.H. pro Jahr zu verzinsen.
(4) Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt Art. 99 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrenwechsel unterrichtet wurden.
(5) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände. Art. 98 Abs. 2 sowie Art. 99 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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