Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 66 Schadensausgleich

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

Zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes BayBeamtVG

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 66 Schadensausgleich

(1) Schäden, die einem Beamten oder einer Beamtin während einer Verwendung im Sinn des Art. 64 Abs. 2 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach Art. 64 Abs. 1 entstehen, werden im angemessenen Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder der Beamtin durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder die Beamtin von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen der Beamteneigenschaft betroffen ist.

(2) Ist ein Beamter oder eine Beamtin an den Folgen eines schädigenden Ereignisses der in Abs. 1 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt

1. dem Witwer oder der Witwe sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nr. 1 nicht vorhanden sind.

Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder die Beamtin im Versicherungsvertrag begünstigt hat.

(3) Art. 46 Abs. 5 gilt entsprechend.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sie suchen für Ihren nächsten Urlaub nach dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Unsere Partner-Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in 111 Urlaubsregionen Deutschlands. Auch in den Nachbarstaaten Österreich, Schweiz oder Italien haben wir Angebote von Gastgebern in unserem Urlaubsportal. 

Bayern mit der besonders lohnenswerten Metropole München und seinen Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten oder Schloss Nymphenburg. Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg mit dem einzigartigen Christkindlesmarkt. Aber auch die fränkische Historische Altstadt von Nürnberg und die Lorenz Kirche sind immer einen Besuch wert. Das gilt auch für die Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg und das weitläufige Reichsparteitagsgebäude. Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Übrigens ist Bamberg die Stadt in Deutschland mit den meisten Brauereien. Neben den unzähligen Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO). 



 

mehr zu: Bayern
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum