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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Art. 74 Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) 1Das Witwengeld nach Art. 36 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach Art. 71 Abs. 3 dem Witwer oder der Witwe zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2Er beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit 1,93 € je Monat und für jeden weiteren Monat 0,97 €. 3Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 Satz 2.
(2) War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwer und Witwen den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in Art. 71 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Der Kinderzuschlag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Teil des Witwengeldes.
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