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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 70 Allgemeine Anpassung
Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 70 Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln. Für die Zahlung von Abschlägen ist § 17 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230929