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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 69g Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 19. Juli 2014 vorhandene Beamte
§ 69g Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 19. Juli 2014 vorhandene Beamte
Für Beamte, die am Tag des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern bereits vorhanden sind, finden die Vorschriften der §§ 10 und 11 in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht die Anwendung neuen Rechts günstiger ist.
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Red 20230929