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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 30 des Landesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230929