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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 69h Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung
§ 69h Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung
Für Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Januar 2013 aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 den Ruhestand erreicht haben, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab 1. Januar 2013 unter Anwendung des ab 1. Januar 2013 geltenden Rechts vorzunehmen, sofern sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend.
Seminare zur Beamtenversorgung Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet. Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
Red 20230929