Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamte, die nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für vor dem 1. Januar 1964 geborene Beamte) nach dem 31. Juli 2011 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis    Lebensalter     
  Jahr Monat  
31. Januar 1952 63   1
29. Februar 1952 63   2
31. März 1952 63   3
30. April 1952 63   4
31. Mai 1952 63   5
31. Dezember 1952    63   6
31. Dezember 1953 63   7
31. Dezember 1954 63   8
31. Dezember 1955 63   9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958  64    0
31. Dezember 1959  64   2
31. Dezember 1960  64   4
31. Dezember 1961  64   6
31. Dezember 1962 64   8 
31. Dezember 1963 64 10 

 

(2) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 36 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter     
  Jahr Monat
31. Januar 1949 65  1
28. Februar 1949 65  2
31. Dezember 1949     65  3

 

(3) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter      
  Jahr Monat 
 1. Februar 2012 63    1 
 1. März 2012 63   2 
 1. April 2012 63    3 
 1. Mai 2012 63   4
 1. Juni 2012 63   5
 1. Januar 2013 63   6
 1. Januar 2014 63   7
 1. Januar 2015 63   8
 1. Januar 2016 63   9
 1. Januar 2017 63 10 
 1. Januar 2018 63 11 
1. Januar 2019  64   0 
 1. Januar 2020 64   2 
 1. Januar 2021 64   4 
 1. Januar 2022 64    6 
 1. Januar 2023 64   8
 1. Januar 2024 64 10 

 

 3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt. 


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Red 20230929

 

 

 

 

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