Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion

 

§ 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion

(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.

(2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.


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Red 20230929

 

 

 

 

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