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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion
§ 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.
(2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230929