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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Einem Beamten auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Probe, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.


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Red 20230929

 

 

 

 

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