Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 14 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist oder er in diesen versetzt wurde und er

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 525 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nummer 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Absatz 1 erfasst werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 35 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Ruhestandes gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Erreichens des Ruhestandes gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung ab dem Beginn des Antragsmonats ein.

(5) § 69e Absatz 2 und 3 findet Anwendung.


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Red 20230929

 

 

 

 

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