Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 des Landesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20230929

 

 

 

 

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