Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (gültig ab 01.01.2024)

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Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

 

Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (gültig ab 01.01.2024)

Vom …

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 150, 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz” jeweils durch die Wörter „, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 bleibt ein Drittel des Unfallausgleichs, welcher der Höhe des Betrages bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 entspricht,” ersetzt.

2. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegt infolge des Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen monatlichen Unfallausgleich. Dieser beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
30 171 Euro,
40 233 Euro,
50 346 Euro,
60 431 Euro,
70 592 Euro,
80 706 Euro,
90 850 Euro,
100 944 Euro.

Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; ein um fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. Der Unfallausgleich erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.”

3. § 64 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Wird die Amtszeit eines Beamten auf Zeit, welcher die versorgungsrechtliche Wartezeit des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, vorzeitig beendet und tritt dieser für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand, so erhält dieser ein Übergangsgeld. Als Übergangsgeld werden für den Monat, in dem der Eintritt in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weitergewährt, die ihm am Tag vor dem Eintritt in den einstweiligen Ruhestand zustanden. Daran anschließend beträgt das Übergangsgeld für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand getreten ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von zwei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seines Eintritts in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Die Gewährung von Übergangsgeld endet spätestens mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit. Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht in den Fällen des Satzes 1 nicht.”

4. § 68 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 102 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 bemisst.”

Artikel 2

Änderung des Landesbeamtengesetzes

In § 80 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 141) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes” gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Landesumzugskostengesetzes Baden-Württemberg

§ 12 des Landesumzugskostengesetzes Baden-Württemberg vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung. Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. Satz 1 gilt auch bei Abordnungen im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung notwendig sind.”

2. Absatz 4 Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;”

Artikel 4

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 62b wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Übertragung der Vertretungsaufgaben zu einem Bruchteil der für den Beamten oder Richter geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.”

2. In § 79 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einer hiernach vorgesehenen Rückforderung von Anwärterbezügen sind mindestens 400 Euro monatlich zu belassen. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.”

Artikel 5

Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes” durch die Wörter „Kapitel 5, 7 und 8 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch” ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI” durch die Angabe „§ 9d Absatz 3” ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 9i ist” durch die Wörter „§§ 9i und 9k sind” ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „9i” die Angabe „und 9k” eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und die Wörter „8. digitale Pflegeanwendungen nach § 9k und“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach
§ 9d Absatz 4.“

4. § 9b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „724 Euro“ durch die Angabe „761 Euro“, die Angabe „1 363 Euro“ durch die Angabe „1 432 Euro“, die Angabe „1 693 Euro“ durch die Angabe „1 778 Euro“ und die Angabe „2 095 Euro“ durch die Angabe „2 200 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Angabe „316 Euro“ durch die Angabe „332 Euro“, die Angabe „545 Euro“ durch die Angabe „573 Euro“, die Angabe „728 Euro“ durch die Angabe „765 Euro“ und die Angabe „901 Euro“ durch die Angabe „947 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Worte „oder für vollstationäre Pflege nach § 9f“ durch die Worte „, für vollstationäre Pflege nach § 9f oder eine Versorgung nach § 42b SGB XI“ ersetzt.

5. § 9d wird wie folgt gefasst:

„§ 9d
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 9b Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege beihilfefähig (Verhinderungspflege).

(2) Kann die häusliche Pflege nach § 9b zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach § 9e Satz 2, § 9f Absatz 1 Satz 1 oder andere geeignete Einrichtungen beihilfefähig (Kurzzeitpflege).

(3) Pflegebedürftige Personen haben zusammen für Verhinderungspflege (Absatz 1) und Kurzzeitpflege (Absatz 2) je Kalenderjahr Anspruch auf einen gemeinsamen Jahresbetrag. Aufwendungen sind bis zu dem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro beihilfefähig. Bei Kurzzeitpflege finden § 9f Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 entsprechend Anwendung.“

6. § 9d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kurzzeitpflege“ die Wörter „, Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson“ angefügt.
b) Es wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Nimmt eine Pflegeperson Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in
einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsprechend § 42b Absatz 1 SGB XI in Anspruch, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Beihilfe zu den ihr entstandenen Aufwendungen im
Rahmen dieser Versorgung entsprechend § 42b Absatz 3 SGB XI.“

7. Nach § 9j wird folgender § 9k eingefügt:
„§ 9k
Digitale Pflegeanwendungen
Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a SGB XI und ergänzende Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a SGB XI sind insgesamt im Kalendermonat bis zur Höhe des in § 40b SGB XI genannten Betrags beihilfefähig, wenn die digitale Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach § 78a
Absatz 3 SGB XI aufgenommen wurde.“

8. In § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9j” jeweils durch die Angabe „9k” ersetzt.

9. § 19 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für solche Beträge in den §§ 9 bis 9k, wenn im Bereich des SGB XI gleiche Beträge in entsprechenden Vorschriften geändert werden.”

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 werden die Wörter „Anatomische Brillenfassung” gestrichen.
b) In Nummer 2.2.1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Wenn durch eine fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass aufgrund eines schwerwiegenden medizinischen Ausnahmefalls ein Brillengestell über den allgemeinen Anpassungsbedarf eines Brillengestells
hinaus modifiziert werden muss (zum Beispiel aufgrund anatomischer Besonderheiten nach Operationen oder Unfällen), sind die Aufwendungen für den Anpassungsbedarf in berechneter Höhe beihilfefähig.”

Artikel 6

Die Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973 S. 57), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge)“ durch die Wörter „den in Absatz 3 Satz 1 genannten Betrag (Bruttobetrag)“ ersetzt.

2. In § 7 werden die Wörter „sind die in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge“ durch die Wörter „ist der in § 5 Absatz 2 und 3 genannte Bruttobetrag“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Landesrichtergesetz“ durch die Wörter „Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Stuttgart, den …
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg


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Red 20230811

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