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Brandenburg: Begriffe rund um die Beamtenversorgung
Altersgrenze
Gesetzlich bestimmter Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand.
Antragsaltersgrenze
Altersgrenze, ab deren Erreichen die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag möglich ist (Allgemeine Antragsaltersgrenze: vollendetes 63. Lebensjahr; Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte: vollendetes 60. Lebensjahr).
Besondere Altersgrenze
Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, des Justizvollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes.
Besondere Antragsaltersgrenze
Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, des Justizvollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes, ab deren Erreichen die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag möglich ist (vollendetes 60. Lebensjahr).
Hinterbliebene
Empfängerinnen und Empfänger von Witwen-/Witwergeld und Waisengeld.
Mindestruhegehalt
Mindestabsicherung im Ruhestand. Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Sofern es günstiger ist, steht die amtsunabhängige Mindestversorgung in Höhe von 66,5 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zu.
Referenzaltersgrenze
Für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze; eine Verminderung des Ruhegehalts wird vorgenommen, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Referenzaltersgrenze erfolgt.
Regelaltersgrenze
Bis einschließlich Geburtsjahrgang 1948 das vollendete 65. Lebensjahr. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 das vollendete 67. Lebensjahr (Ausnahme: Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze). Bei den Geburtsjahrgängen ab 1949 bis einschließlich 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.
Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger (auch Versorgungsmpfänger genannt)
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie ehemalige Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Hauptversorgung aus dem zuvor innegehabten Rechtsverhältnis.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Bemessungsgrundlage für die Versorgungsbezüge; dazu zählen das zuletzt mindestens für zwei volle Jahre (Wartefrist aus dem letzten Amt) gezahlte Grundgehalt sowie sonstige Dienstbezüge und im Hochschulbereich gewährte Leistungsbezüge, die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Dienstzeiten im Beamtenverhältnis sowie gegebenenfalls Vordienstzeiten (unter anderem Wehrdienstzeiten, Ausbildungszeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst), die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen sind.
Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz wird aus der Summe der ruhegehaltfähigen Dienst- und Vordienstzeiten ermittelt. Für jedes volle Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Steigerungssatz). Der Höchstruhegehaltssatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht und beträgt 71,75 Prozent.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Personen mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder beamtenrechtlichen Grundsätzen. Hierzu zählen in den Ruhestand getretene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer und Waisen), ehemalige Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Hauptversorgung sowie Bezieherinnen und Bezieher von dauerhaften Versorgungsleistungen nach dem Brandenburgischen
Ministergesetz.
Versorgungslastenteilung
Finanzielle Beteiligung früherer Dienstherren an der späteren Versorgung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern. Seit dem 1. Januar 2011 erfolgt die Versorgungslastenteilung bei bund-/länderübergreifenden Dienstherrenwechseln und landesinternen Dienstherrenwechseln auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag).
Versorgungsurheberin, Versorgungsurheber
Person, aus derem früheren Dienstverhältnis der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgung abgeleitet wird.
Waisengeld
Hinterbliebene Kinder von verstorbenen Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern und von Bediensteten, die zum Zeitpunkt ihres Todes eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten, soweit sie Waisengeld in Höhe von zwölf Prozent (Halbwaisen), 20 Prozent (Vollwaisen) oder 30 Prozent (Unfallwaisen) des Versorgungsbezugs der oder des Verstorbenen erhalten.
Witwengeld / Witwergeld
Hinterbliebene Ehegattinnen und Ehegatten von verstorbenen Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern und von Bediensteten, die zum Zeitpunkt ihres Todes eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten.
Zurechnungszeit
Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
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Red 20231004