Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung: Kapitel 1

Neu aufgelegt im Mai 2025: Ratgeber zur Beamtenversorgung

 

Hier zu den ausgewählten Anwälten mit dem Schwerpunkt "Verwaltungsrecht und Beamtenrecht"

OnlineService zum Komplettpreis
für 10 Euro (inkl. MwSt.)

Zum Inklusivpreis von nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und den Beamtenbereich auf dem Laufenden:

Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


 

Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 25.07.2025
(Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1040)

 

KAPITEL I
Beamten- und Soldatenversorgung im unmittelbaren Bundesbereich

Der unmittelbare Bundesbereich umfasst den Personenkreis der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesbehörden, Bundesgerichte sowie rechtlich unselbstständigen Einrichtungen des Bundes. In die Betrachtung wird zum Teil auch der Personenkreis nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (G 131) einbezogen.

1. Grundlagen und Entwicklungen im Versorgungsrecht des Bundes

Beamten- und Richterversorgung des Bundes

Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes ist ein historisch gewachsenes, eigenständiges Alterssicherungssystem, das im Drei-Säulen-Modell der Alterssicherung in Deutschland betrachtet eine Vollversorgung darstellt. Die Beamtenversorgung stellt wegen des Alimentationsprinzips aus sich heraus eine angemessene Alterssicherung ohne ergänzende Elemente sicher; es gibt z. B. keine betriebliche Zusatzsicherung für Beamtinnen und Beamte.

Grundlage ist das Alimentationsprinzip, das zu den in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 obliegt dem Bund nur noch die Ausgestaltung der Versorgung für seine Beamtinnen und Beamte. Gesetzliche Grundlage für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes und ihrer Hinterbliebenen ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Für Richterinnen und Richter des Bundes gelten die Vorschriften des BeamtVG entsprechend.

Für Fälle von bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechsel war es infolge der Föderalismusreform erforderlich, die Verteilung der Versorgungskosten auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen, die Bund und Länder gleichermaßen bindet. Das erfolgte mit dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010, der mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.

Soldatenversorgung

Rechtliche Grundlage für die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten ist das „Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen“ (Soldatenversorgungsgesetz - SVG), dessen Regelungen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Wesentlichen denen des BeamtVG entsprechen. Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten keine Versorgung. Ihre Alterssicherung erfolgt durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach den Regelungen des SGB VI auf der Grundlage der früheren Dienstbezüge.

G 131-Fälle

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden viele Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst nicht fortgesetzt, weil die betreffende Dienststelle nicht fortbestand, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Kriegsgefangenschaft oder vertrieben waren oder aufgrund ihrer politischen Belastungen aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden mussten. Durch das 1951 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (G 131) erhielten die nach dem 8. Mai 1945 nicht wieder verwendeten Bediensteten des Deutschen Reiches, soweit sie einen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung hatten, sowie ehemalige Bedienstete aufgelöster Dienststellen und ihre Hinterbliebenen eine beamtenrechtliche Versorgung. Die Regelungen des G 131 erstreckten sich ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen bis zum 2. Oktober 1990. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wurde das G 131 aufgehoben. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger behielten ihre Ansprüche.

Entwicklungen im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht

Seit 20207 gab es folgende wesentliche Änderungen in den Regelungen zur Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung des Bundes:

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063)

- Entsprechend der mit dem Sozialschutz-Paket erfolgten rentenrechtlichen Anhebung der Hinzuverdienstgrenze wurde der anrechnungsfreie Hinzuverdienst für pensionierte Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Soldatinnen und Soldaten von 100 auf 150 Prozent der früheren Besoldung befristet angehoben. Die Regelung galt zunächst bis Ende 2020, um aufgrund der Corona-Herausforderungen Pensionärinnen und Pensionäre als Unterstützung zu aktivieren.
- Im Bereich Unfallfürsorge erfolgte eine Anpassung der HeilVfV, um die Durchführung von dienstunfallbedingten Heilverfahren für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten zeitgemäß in Parallelität zum Beihilferecht und Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ausgestalten zu können.

Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112)
- Die bis zum 31. Dezember 2020 befristete Übertragung der Durchführung der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des BeamtVG (ohne §§ 36 bis 43 BeamtVG) unter anderem für die Beamtinnen und Beamten des BMAS, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der
Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts auf die Unfallversicherung Bund und Bahn wurde entfristet.

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)

- Die Durchführung der Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG beim Zusammentreffen von mit Versorgungsausgleich belasteten Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich mit den ungekürzten Beträgen.
- Versorgungsauskünfte sind auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung (statt zum Zeitpunkt der Antragsstellung) zu erteilen.
- Der Abzug für Pflegeleistungen wurde ausdrücklich an die Beihilfeberechtigung geknüpft.
- Die zeitlich befristete Regelung zum erhöhten anrechnungsfreien Hinzuverdienst zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde verlängert.
- Zudem wurde die Fortgewährung von Waisengeld bei pandemiebedingter Verzögerung einer Ausbildung geregelt.

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
- Mit der Neuordnung der Entschädigung für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten sowie für ihre Hinterbliebenen wurden Ansprüche im Zusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem eigenständigen Regelwerk zusammengefasst. Die Neuregelungen umfassten
dabei u. a. eine Anhebung der einkommensunabhängigen Entschädigungsleistungen für die Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen; die Ausrichtung der medizinischen Versorgung an den Grundsätzen der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Stärkung des Teilhabegedankens im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen werden einkommensunabhängig erbracht und für aktive Soldatinnen und Soldaten geöffnet.
- Parallel zu den Regelungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wurde der Unfallausgleich ab 1. Januar 2025 eigenständig im BeamtVG geregelt und erheblich erhöht, wobei der Anspruch auf einen Unfallausgleich künftig aber auch erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 Prozent besteht.

- In Folge der Herauslösung der Regelungen der Beschädigtenversorgung und deren Überführung in ein eigenes Gesetz (Soldatenentschädigungsgesetz) erfolgte zudem eine Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes.

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)

- Die zeitlich befristete Regelung zum erhöhten anrechnungsfreien Hinzuverdienst zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde erneut verlängert. Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 414)
- Die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (Polizeizulage) sowie für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten bei den Nachrichtendiensten des Bundes wurde (wieder) eingeführt. Das gilt auch für am 31. Dezember 2023 vorhandene
Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger, soweit diese nicht bereits anspruchsberechtigt waren.
- Darüber hinaus wurden weitere ausgewählte Stellenzulagen für ruhegehaltfähig erklärt.

Gesetz zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen (Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal - MilPersGleiFoG) vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17)

- Die zum 1. Oktober 2022 wirksam gewordene Anhebung der Minijob- Höchstverdienstgrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im Rahmen der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG nachvollzogen.

- Im Fall einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG / § 26a SVG erfolgte die Streichung der Hinzuverdienstregelung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können nunmehr eine
Beschäftigung über den Rahmen eines Minijobs hinaus ausüben, ohne dass dadurch ihr Anspruch entfällt oder es zu Rückforderungen aufgrund von zu viel gezahltem Ruhegehalt kommt.
- Zudem wurde ermöglicht, dass Bundesbedienstete auf Antrag jederzeit zwischen der Einstellung und dem Beginn des Ruhestandes eine (Vorab-)Entscheidung darüber erhalten, ob bestimmte Zeiten, die vor dem Dienstverhältnis liegen, als ruhegehaltfähig bzw. Zeiten während des Dienstverhältnisses bis zum Doppelten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.

Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247)

- Im Hinblick auf die voraussichtlich jährlich stattfindende Änderung des Mindestlohns und damit des Minijob-Betrages als Anknüpfungspunkt wurde eine dynamische Verweisung in den Hinzuverdienstregelungen eingefügt.

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SEG) vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423)

- Durch die mehrjährige Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten des SEG am 1. Januar 2025 waren zwischenzeitlich sowohl inhaltliche Änderungen im SEG als auch durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen auf andere Gesetze notwendig geworden.

- Die enthaltenen Anpassungen im BeamtVG sichern einerseits auch nach dem 31. Dezember 2024 den Anspruch auf Unfallausgleich für Leistungsempfänger mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 Prozent in Form eines Besitzstandes.

Andererseits wird geregelt, dass im Rahmen der Ruhensregelung wegen eines gleichzeitigen Bezugs einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung neben den Versorgungsbezügen immer mindestens ein dem geringsten Unfallausgleich entsprechender Betrag anrechnungsfrei bleibt. Außerdem wird infolge eines bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils zur gesetzlichen Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen eine Klarstellung bewirkt und zugleich ein gesetzgeberisches Versehen rechtsförmlicher Art korrigiert.

- Im SVG werden Regelungen ergänzt, um die Flexibilität der Berufsförderungsmaßnahmen für Soldatinnen und Soldaten zu steigern. Zudem wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die die rückwirkende Anerkennung der doppelten Ruhegehaltfähigkeit für Zeiten besonderer Auslandsverwendungen auch für bereits vor dem 13. Dezember 2011 in den Ruhestand getretene Soldatinnen und Soldaten ermöglicht.

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72)

- Im SVG werden die Hinzuverdienstgrenzen für Soldatinnen und Soldaten beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen weitgehend aufgehoben.

- Zur Verbesserung der sozialen Absicherung werden die Anwendungsbereiche der Einsatzversorgung und der einmaligen Unfallentschädigung im SVG ausgeweitet.

- Einführung eines Auskunftsanspruch der Versorgungsstellen gegenüber dem Rentenversicherungsträger einer Leistung im Sinne des § 55 Absatz 1 BeamtVG in den Fällen einer Nichtauskunft durch die Versorgungsempfängerin bzw. den
Versorgungsempfänger.

Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des BeamtVG (Heilverfahrensverordnung)

- Am 14. November 2020 ist die neue Heilverfahrensverordnung in Kraft getreten (BGBl. I S. 2349). Eine der wesentlichsten Neuerungen war, dass nun auch Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die einen Unfall im Dienst oder auf den damit zusammenhängenden Wegen erleiden, zuerst eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufsuchen müssen, wenn auf Grund der Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen ist.

- Aktualisierung der Verordnung erfolgte 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 179)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz

- Seit Inkrafttreten der neu gefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG am 6. Februar 2018 (GMBl. 2018, S. 98) erfolgte eine Neufassung zum 6. März 2021 (GMBl. 2021, S. 233) sowie eine Änderung zum 26. Januar 2023 (GMBl. 2023, Seite 28). Rechtspolitische Entwicklungen und Gerichtsurteile seit dem Siebten Versorgungsbericht der BReg 8

Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (BVerwG, Urteil vom 9. September 2021, Az. 2 C 1/20)

- Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auch dann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn der Einsatz vor dem 1. Dezember 2002 stattgefunden hat.
Geltung des Versorgungsfallprinzips auch für Versorgungsansprüche von Soldaten (BVerwG, Urteil vom 9. September 2021, Az. 2 C 4/20)

- Der Grundsatz, dass für die Beurteilung versorgungsrechtlicher Ansprüche die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand maßgeblich ist (Versorgungsfallprinzip), gilt gleichermaßen im Beamten- wie im
Soldatenversorgungsrecht.

- Die Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gilt nicht für vor dem Inkrafttreten der Norm in den Ruhestand getretene Soldatinnen und Soldaten.

Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 2 C 3/21)

- Das BVerwG hat festgestellt, dass Beamtinnen und Beamten, die sich zwecks Aufnahme einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem Beamtenverhältnis haben entlassen lassen, aufgrund der damit verbundenen durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein europarechtlich unzulässiger Nachteil entstanden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV - konsolidierte Fassung ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) verbiete, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter durch eine für sie bzw. ihn nachteilige Regelung ihrer oder seiner Altersversorgung von einem Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat abgehalten wird.

- Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben grundsätzlich nur diejenigen ehemaligen Beamtinnen und Beamten, die sich zur Wahrnehmung ihres Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union auf eigenen Antrag haben entlassen lassen. Die Entlassung muss vor dem 4. September 2013 wirksam geworden sein. Seit dem Inkrafttreten des Altersgeldgesetzes am 4. September 2013 besteht die Möglichkeit, Altersgeld anstelle der Nachversicherung in Anspruch zu nehmen. Da sich die Ansprüche nach dem Altersgeldgesetz grundsätzlich an den (nicht mehr bestehenden) Ansprüchen auf Beamtenversorgung orientieren, ist denjenigen Beamtinnen und Beamten, die sich ab dem 4. September 2013 haben entlassen lassen, kein auszugleichender Nachteil mehr entstanden.

Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten Bundesbeamten (BVerwG, Urteil vom 20. April 2023, Az. 2 C 11/22)

- Das BVerwG hat mit o. a. Urteil festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Zeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung unionsrechtswidrig ist, weil diese Regelung eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i. S. v. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG begründet. Obwohl sich das o. g. Verfahren vor dem BVerwG ausdrücklich auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung bezog, gilt die festgestellte Europarechtswidrigkeit auch hinsichtlich der in § 69k Satz 1 BeamtVG genannten Vorschriften.

- Damit sind alle in Frage kommenden Zeiten, sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären, nunmehr auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die festgestellte Unionsrechtswidrigkeit bewirkt auch eine Rechtswidrigkeit von Bescheiden über Hinterbliebenenversorgungsbezüge,
sofern diese Bezüge auf dem Ruhegehalt der oder des Verstorbenen basieren. Die aus der nachträglichen Berücksichtigung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr als ruhegehaltfähig folgende Erhöhung des Ruhegehaltes ist keine Erhöhung im Sinne des § 57 Absatz 2 BeamtVG. 


Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema rund um das Beamtenversor-gungsrecht. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind 8 Bücher aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



 

Red 20250914 

  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum