Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 100 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 100 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

§ 100 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

Die nach der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten werden über die Landesunfallkasse gemeldet.


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Red 20231003

 

 

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