Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

 

§ 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 29 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.


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Red 20231003

 

 

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