Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

 

§ 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, so wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten Pflegezuschlag für ein nach § 58 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind gewährt, so wird daneben ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(4) § 58 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.


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Red 20231003

 

 

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