Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte

 

§ 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
31. Dezember 1951 63 0
31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957   63 11
31. Dezember 1958   64 0
31. Dezember 1959   64 2
31. Dezember 1960   64 4
31. Dezember 1961 64 6
 31. Dezember 1962  64 8
 31. Dezember 1963  64 10

 

 

Bei Beamtinnen und Beamten, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abweichend von Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt. Abweichend von Satz 1 ist § 16 Abs. 2 auf Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2001 vorhanden waren und bis zum 16. November 1950 geboren und spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und die nach § 37 Abs. 1 NBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, ist außer in Fällen des § 35 Abs. 3 NBG§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

 

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
31. Dezember 1948  65 0
31. Januar 1949 65 1
 28. Februar 1949  65 2
 31. Dezember 1949  65 3

 

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 16 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt und in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
1. Januar 2012 63 0
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017  63 10
1. Januar 2018   63 11
1. Januar 2019  64 0
1. Januar 2020  64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022  64 6
1. Januar 2023  64 8
1. Januar 2024 64 10

 

(5) Tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2012 ein, ist bis zum 31. Dezember 2011

1. § 16 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
2. § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
3. § 78 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl "33,48345" die Zahl "35" an die Stelle der Zahl "1,91333" die Zahl "2" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" sowie in Absatz 8 an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.

(6) § 54 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.

(7) § 88 Abs. 8 Nrn. 1 bis 6, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.


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Red 20231003

 

 

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