Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 88 Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 88 Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle

 

Abschnitt XI
Übergangsregelungen und allgemeine Anpassungen 

§ 88 Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle

(1) Die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsverhältnisse zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetreten sind, regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die §§ 1, 2 und 5 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5, die §§ 17, 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die §§ 37, 39, 56 bis 67, 69 bis 75, 94, 96 Abs. 2 Nr. 3 und die §§ 97 bis 99 dieses Gesetzes sind anzuwenden. In den Fällen, in denen die Entschädigung oder der Versorgungsbezug erst nach dem 30. November 2011 erstmalig zusteht, ist § 68 dieses Gesetzes anzuwenden; dies gilt bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.

(3) Solange die am 1. Dezember 2011 ausgeübte Erwerbstätigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten andauert, ist abweichend von Absatz 2 statt § 64 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 325 Euro der Betrag von 450 Euro tritt.

(4) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist abweichend von Absatz 2 statt § 66 dieses Gesetzes § 55 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach den Maßgaben des Artikels 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), anzuwenden. Dabei sind die Absätze 9 und 10 bei der Ermittlung der Höchstgrenze entsprechend anzuwenden. Verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des Satzes 1 nach dem 30. November 2011, so gelten die Sätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen.

(5) Wird eine Rente im Sinne des § 66 dieses Gesetzes am 1. Dezember 2011 bereits bezogen, so ist, wenn kein Fall des Absatzes 4 vorliegt, § 55 BeamtVG in der bisher der Anrechnung zugrunde liegenden Fassung anzuwenden.

(6) Hat der Ruhestand zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 begonnen und ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in diesem Zeitraum, jedoch nach Ruhestandsbeginn der ausgleichspflichtigen Person, wirksam geworden, so wird das Ruhegehalt abweichend von Absatz 2 erst dann gemäß § 69 gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gewährt wird. Bis zum Zeitpunkt der Kürzung wird das Ruhegehalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

(7) Soweit es die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, des Ruhegehaltssatzes, des Versorgungsabschlags und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrifft, bleibt für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die bei Ruhestandsbeginn geltende Rechtslage maßgeblich. Verstirbt eine am 1. Dezember 2011 vorhandene Ruhestandsbeamtin oder ein zu diesem Zeitpunkt vorhandener Ruhestandsbeamter, gilt Satz 1 auch für die Hinterbliebenen.

(8) Bis zum 31. Dezember 2011 ist abweichend von Absatz 2

1. § 16 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
2. § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 1 Nr. 3 und in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" und in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl "0,95667", die Zahl "1" tritt;
3. § 61 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" die Zahl "70" tritt;
4. § 64 Abs. 2 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
5. § 65 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Satz 1 Nr. 3 und in Satz 3 jeweils an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
6. § 67 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" und an die Stelle der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" sowie in Absatz 6 Satz 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875".

(9) Bis zum 31. Dezember 2011 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch den Anpassungsfaktor 0,96208 vermindert. Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 96 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie § 37 Abs. 1 Satz 1 oder § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ermittelt ist, und für den Unterhaltsbeitrag, der durch Anwendung des § 42 Abs. 2 oder § 46 dieses Gesetzes sowie § 38 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (Absatz 5 sowie §§ 64 bis 68 dieses Gesetzes) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich, die Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 Satz 4 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322).

(10) Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. 3Er ist ab dem 1. Januar 2012 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 sowie § 93 Abs. 9 gelten nicht für das Ruhegehalt nach Absatz 9 Satz 2. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 sowie in Fällen nach Absatz 5 für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG in der jeweils maßgeblichen Fassung.

(11) Soweit den am 30. November 2011 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Bezügebestandteile nach Absatz 9 Satz 4 gewährt wurden, sind diese Leistungen in gleichbleibender Höhe bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten entsprechend für Hinterbliebene der dort jeweils erfassten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.

(13) Auf Versorgungsverhältnisse, die zwischen dem 31. August 2006 und dem 1. Dezember 2011 eingetreten sind, finden § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 49 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung; § 43 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Beträge die in § 48 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Beträge treten.


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Red 20231003

 

 

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