Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 84 Hinterbliebenenaltersgeld

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)

 

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 84 Hinterbliebenenaltersgeld

 

§ 84 Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Die Hinterbliebenen einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Witwen- und Witwergeld,
3. Witwen- und Witwerabfindung,
4. Waisengeld,
5. Unterhaltsbeiträge für Waisen.

(2) Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 Prozent, das Waisengeld für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Das Witwen- und Witwergeld wird in entsprechender Anwendung des § 59 um den Kinderzuschlag erhöht.

(3) Das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag für Waisen werden auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Hinterbliebenenaltersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit der oder des Altersgeldberechtigten zur Versorgung der Hinterbliebenen bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231003

 

 

mehr zu: Niedersachsen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum