Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts kann bewilligt werden

1. Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, die vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurden, und
2. Beamtinnen und Beamten auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurden.


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Red 20231003

 

 

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