Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
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§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 325 Euro.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(4) weggefallen
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft: Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
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- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des BBesG
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
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- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
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- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
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- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..72 Einmalzahlung im Jahr 2004
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..73 Gewährung der Einmalzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..74 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..75 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..76 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..89 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § .108 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 109 weggefallen