Beamtenversorgungsgesetz des Bundes
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung.
Tabelle Seite 180
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
GV 20181114