Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .19 Witwengeld

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes

zur Übersicht des BeamtVG.

 

§ 19 Witwengeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

 


 

GV 20181113

mehr zu: BeamtVG - Bundesbeamte
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum