Beamtenversorgungsrecht: Beamtenversorgung in Thüringen

 

 

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Thüringen: Hinweise zum thüringischen Beamtenversorgungsrecht

 

Sie finden auf dieser Seite weitere Infroamtionen zu landesrechtlichen Regelungen des Beamtenversorgungsrecht in Thüringen


Rechtsgrundlage

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99). Das Gesetz wurde zuletzt  geändert durch Art. 4 Thüringer G zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30.07.2019.

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.09.2015: 1,9 Prozent linear. Zum 01.09.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.04.2017: 1,8 Prozent linear. Zum 01.04.2018: 2,35 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und zum Teil der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Abhängig von der Fachlaufbahn und der Laufbahngruppe gilt künftig das 60. bis 64. Lebensjahr als besondere Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 59,15 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2016.
- Schaffung besonderer versorgungsrechtlicher Vorruhestandsregelungen für Lehrer der Geburtsjahrgänge vor 1954 mit Ausnahme der Lehrer an Grundschulen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nach Besoldungsgruppen gestaffelt i. H. v. 0,84 bis 3,75 % eines Jahresbezugs in das Grundgehalt integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Thüringen.

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UT Bv 2018 


 

Ab hier steht ein text von 2013 und früher...  

 

Thüringen

Gesetzliche Grundlage

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG)

Neufassung im Rahmen eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA) vom 22. Juni 2011

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9% linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.10.2011: 1,5% linear. Zum 01.04.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Für den höheren Polizei- und Justizvollzugsdienst gilt künftig das 64. Lebensjahr als Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht in Vorbereitung.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2016.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Altersteilzeit bleibt im Umfang von 9/10 ruhegehaltfähig.


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