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Hessen: Hinweise zum hessischen Beamtenversorgungsrecht
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht des Landes Hessen
Rechtsgrundlage
Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Nr. 11, S. 218). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 5 Vierzehntes G zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 23.6.2020 (GVBl. S. 430).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Für das Jahr 2015 wurde durch die Landesregierung eine Nullrunde auferlegt. Zum 01.07.2016: 1,0 Prozent linear, mindestens 35 Euro. Zum 01.07.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.02.2018: 2,2 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. – Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 467 Euro pro Monat.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Grundgehaltstabelle
- Neufassung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 62 v. H. aus BesGr. A 6
- Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Lockerung der Kriterien zur Annahme einer Versorgungsehe (> 3 Monate Ehezeit).
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- 2,66 v. H. eines Jahresbezugs (monatl. Auszahlung)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eingeführt mit Wirkung zum 1. März 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren beim letzten Dienstherrn erforderlich.
Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Hessen.
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UT BV 2018
...ab hier ist der Text von 2013 und früher...
Hessen
Gesetzliche Grundlage
Hessisches Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 2011
Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.01.2008: (bis BesGr A 8) bzw. zum 01.04.2008: (bis BesGr A 12) bzw. zum 01.07.2008: (übrige BesGr) 3,0 % linear. Zum 01.04.2009: Einmalzahlung von 500,00 Euro sowie Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.10.2011: 1,5% linear. Zum 01.10.2012: 2,6% linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. - Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.
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