Beamtenversorgungsrecht: Hinterbliebenenversorgung, u.a. Witwengeld, Waisengeld

 

Hinterbliebenenversorgung

frühe Fassung

50 Hinterbliebenenversorgung
51 Bezüge für den Sterbemonat
51 Sterbegeld
51 Witwen- und Witwergeld
45------Mindestwitwen-/-witwergeld
45------Kinderzuschlag zum Witwen-/ Witwergeld
46------Witwenabfindung
46------Waisengeld
54 Unterhaltsbeitrag

 

Hinterbliebenenversorgung (u.a. Witwen und Waisen)

Allgemeines

Im Falle des Todes eines Beamten/Ruhestandsbeamten gewährt der Dienstherr Leistungen an berechtigte Hinterbliebene des Verstorbenen/der Verstorbenen. Gemäß § 2 Nr. 2 BeamtVG (Bund) gehört die Hinterbliebenenversorgung zu den dort abschließend aufgeführten Versorgungsbezügen.

Wie im Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich die Beamtenversorgung nach dem Todesfall auch auf die überlebenden Familienangehörigen. Hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erhalten Witwen- oder Witwergeld, während für berücksichtigungsfähige Kinder des/der Verstorbenen Waisengeld gezahlt wird. Für die Versorgungsbezüge der Witwen/Witwer und Waisen, welche als Ausfluss des Alimentationsprinzips gewährt werden, gelten in abgewandelter Form die gleichen Bestimmungsgrößen, welche beim zugrundeliegenden Ruhegehalt zum Tragen kommen.

Dabei ist die Berechnungsgrundlage für das Witwen-, Witwer- und Waisengelder dasjenige Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod eines Beamten/eines Ruhestandsbeamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge jedoch nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von zumindest fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist.

Zur Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Beamtenversorgung gehören die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge. Die Versorgung der Hinterbliebenen ist in ihrem grundsätzlichen Bestand ebenfalls vom Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 GG umfasst und damit verfassungsrechtlich geschützt.

 

Grafik: Hinterbliebenenversorgung

 

Bezüge für den Sterbemonat

Mit dem Tod eines Beamten erlöschen die Ansprüche auf Dienstbezüge bzw. Ruhegehalt. Die im Voraus bereits gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats verbleiben jedoch den Erben. Eine anteilige Rückforderung bereits gezahlter Versorgungsbezüge findet nicht statt. Die Erbeneigenschaft ergibt sich aus gesetzlicher Regelung oder testamentarischer Verfügung. Sind dagegen Teile der Bezüge für den Sterbemonat ganz oder teilweise noch nicht ausgezahlt worden, können sie auch an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden.

 

Sterbegeld

Das im Todesfall nicht zum Nachlass zählende Sterbegeld bezweckt die Gewährleistung der Aufbringung der wesentlichen Kosten des Sterbefalls.

Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder/Kindeskinder des Verstorbenen ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, der Anwärterbezüge, des Ruhegehaltes oder des Unterhaltsbeitrages; vorrangig ist dabei die Zahlung an den Ehegatten/Lebenspartner. Sind weder Ehegatte noch Kinder vorhanden können unter Umständen nachrangig auch andere Angehörige aus häuslicher Gemeinschaft oder – falls ebenfalls nicht vorhanden – sonstige Personen, die Krankheits- oder Bestattungskosten des Verstorbenen getragen haben, auf Antrag Sterbegeld erhalten. Das Sterbegeld wird an den/die Berechtigten in einer Summe gezahlt. Diese Leistung entspricht – zusammen mit den verbleibenden Bezügen für den Sterbemonat – im Wesentlichen dem sogenannten Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversicherung, das die Weiterzahlung der Rente des Verstorbenen für 3 Monate über den Tod hinaus gewährleistet.

Stirbt ein Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld, haben die Waisen bei Waisengeldoder Unterhaltsberechtigung einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes.

 

Witwen- und Witwergeld

Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld, der wichtigsten Leistung der Hinterbliebenenversorgung, entsteht grundsätzlich erst dann, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Regelung gilt für Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Für Ehen, die vor diesem Termin geschlossen worden sind, musste die Ehe 3 Monate bestanden haben. Diese Regelungen sollen ausschließen, dass Versorgung gezahlt wird, obgleich die Ehe zum überwiegenden Zwecke späterer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist. Die Annahme einer solchen sogenannten Versorgungsehe kann jedoch mit besonderen Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, wenn die Schlussfolgerung eines Versorgungszweckes trotz kurzer Ehezeit vor dem Tod als nicht gerechtfertigt erscheint. Letzteres ist zum Beispiel bei einem plötzlichen Unfalltod der Fall.

Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld ist ferner ausgeschlossen, wenn die kinderlose Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. (67.) Lebensjahr des Beamten vollendet war (sog. Nachheirat). In diesen Fällen kann jedoch gemäß § 22 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes gewährt werden, der sich im nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Ehe und dem jeweiligen Alter der Eheleute richtet.

Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Dies bedeutet, dass bei vorzeitigem Ableben auch Versorgungsabschläge in die fiktive Berechnung einbezogen werden.

Schließlich gilt: Sofern der/die Verstorbene mehr als 20 Jahre älter als der/die Witwe war, wird die Witwen- bzw. Witwerversorgung prozentual gekürzt, was jedoch durch die Dauer der Ehe kompensiert werden kann (§ 20 Abs. 2 BeamtVG).

.

Übergangsregelung
 

Diese Reduzierung der Witwen-/Witwerversorgung auf 55 Prozent gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist und zugleich mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

In diesen Fällen beträgt das Witwen- bzw. Witwergeld weiterhin 60 Prozent des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene bezogen hat oder aber bezogen hätte, wenn am Todestag der Ruhestand eingetreten wäre (§ 69 e Abs. 5 BeamtVG). Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ist diese Übergangsregelung im Land Brandenburg für die Zukunft abgeschafft worden. Das Witwengeld beträgt seitdem dort einheitlich 55 Prozent.

 

§ 20 Abs. 2 BeamtVG
 

War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. […]

 

Durch die Neuregelung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wurde das bisherige Niveau der Witwenversorgung – parallel zu den Kürzungen der Rentenreform durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) – von 60 auf 55 Prozent reduziert. Für damals vorhandene Witwen/Witwer und lebensältere Beamte bleibt das Niveau von 60 Prozent erhalten. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages (Stufe 2 ff.) erfüllt, so wird dieser Betrag neben dem Witwen- bzw. Witwergeld in voller Höhe gezahlt.

 

Mindestwitwen-/-witwergeld

Neben den Empfängern von Ruhegehalt haben auch die Hinterbliebenen Anspruch auf Mindestversorgungsbezüge, falls die rechnerisch erdiente Versorgung unterhalb der definierten Untergrenze liegt. Das Mindestwitwengeld beträgt 60 v.H. der Mindestversorgungsbezüge (jeweils ohne Erhöhungsbetrag) des Verstorbenen zzgl. 30,68 Euro. Etwaige landesgesetzliche Abweichungen bei der Berechnung sind zu beachten. Das Mindestwaisengeld beträgt 12 v.H. des Mindestruhegehalts des verstorbenen Beamten (20 v. H. bei Vollwaisen).

Zur Mindestversorgung für Witwen/Witwer und Waisen siehe auch Seite 36 f.

 

Kinderzuschlag zum Witwen-/ Witwergeld

Im Rahmen des Versorgungsänderungsgesetzes enthielt die Gesetzesbegründung die Aussage, dass die Auswirkungen der schrittweisen Senkung des Prozentsatzes von 60 auf 55 Prozent abgemildert werden sollten, indem für Witwen / Witwer, die Kinder erzogen haben, ein Kinderzuschlag zum Witwen- / Witwergeld eingeführt wurde. Dieser tritt gemäß § 50 c BeamtVG für eine der/dem Hinterbliebenen zugeordnete Kindererziehungszeit zum Witwengeld hinzu. Abweichungen nach jeweiligem Landesrecht sind zu beachten. Der Kinderzuschlag wird gewährt, wenn die Witwe/der Witwer die Kinder in deren ersten drei Lebensjahren erzogen hat und ihr/ihm diese Kindererziehungszeit auch zuzuordnen ist. Soweit keine Erziehungszeit zuzuordnen ist, weil z. B. bei gemeinsamer Erziehung die Erziehungszeit dem anderen Elternteil zugeordnet wurde, steht der Witwe/dem Witwer ein Kinderzuschlag nicht zu.

 

Witwenabfindung

Im Falle der Wiederverheiratung besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Betrages des im Monat der erneuten Heirat zustehenden Witwen- oder Witwergeldes. Durch die Zahlung einer solchen Witwenabfindung (§ 21 BeamtVG) erlischt der weitere Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, tritt jedoch bei Auflösung der neuen Ehe – dann allerdings unter Anrechnung von Ansprüchen aus dieser Ehe – wieder in Kraft.

 

Waisengeld

Die Waiseneigenschaft von Kindern bestimmt sich nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB zur unmittelbaren Abstammung oder auch zur Annahme als Kind. Nicht als Waisen gelten dagegen Stiefkinder und Pflegekinder. Halbwaisen erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt. Vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ist das Waisengeld von einem Antrag der Waisen und davon abhängig, dass nach dem Kindergeldrecht dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist.

Die Reduzierung der Bezugsdauer für das Kindergeld auf höchstens das 25. Lebensjahr hat keine unmittelbare Auswirkung auf die künftige Höchstdauer des Waisengeldbezugs – es verbleibt hier grundsätzlich, jedoch nicht mehr in allen Ländern, bei dem 27. Lebensjahr (siehe § 61 Abs. 2 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).

Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann das Waisengeld auch länger gezahlt werden. Kein Waisengeld erhalten Kinder, die der Verstorbene erst nach dem Beginn des Ruhestandes oder nach Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres adoptiert oder angenommen hat. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Sind viele waisengeldberechtigte Kinder vorhanden und ergibt die Summe aus Witwen- und Waisengeldern einen höheren Betrag als das zugrunde liegende Ruhegehalt, so werden die einzelnen Bezüge jeweils im gleichen Verhältnis gemindert.

 

Unterhaltsbeitrag

Sofern im Falle einer sogenannten Nachheirat (nach Ruhestandseintritt und nach Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres) die Einzelfallprüfung ergibt, dass die vollständige Versagung des Witwen-/Witwergelds nicht gerechtfertigt ist, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen/Witwergeldes zu gewähren. Bei dessen Höhe ist maßgeblich die Dauer der Ehe ebenso zu berücksichtigen wie auch der Altersunterschied der Eheleute. Bei mehr als zwei Jahren Ehedauer kommt allenfalls eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags in Frage, es sei denn die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten. Die jeweilige Festsetzung wird nach den evtl. vielfältigen Umständen des Einzelfalls durchgeführt. Einen Unterhaltsbeitrag können auch die geschiedenen Ehepartner erhalten, wenn sie Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hatten. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen angemessen anzurechnen (§ 22 Abs. 1 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). In Baden-Württemberg beträgt der zu gewährende Unterhaltsbeitrag pauschal 75 % eines Witwengeldes, soweit keine sonstigen Minderungsgründe vorhanden sind.


BVR 20230607 / 2021 G aber ohne T / BV 2018

 

  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum