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Versorgungsausgleich
67------Der Versorgungsausgleich in der Beamtenversorgung
67------ Entstehungsgeschichte der familienrechtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs
68------Ehescheidung und Versorgungsteilung
69------Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als Sonderform
71------ Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages
72------Abwendung des Versorgungsausgleichs bei Härtefällen
Der Versorgungsausgleich in der Beamtenversorgung
Allgemeines
Wird die Ehe (dies gilt hier und nachfolgend jeweils auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft) eines Beamten oder einer Beamtin geschieden oder aufgehoben, stellt sich die Frage ob, wie und in welcher Höhe die während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Alterssicherungsansprüche zu bewerten und gegebenenfalls zu verteilen sind. Dies erfolgt im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil durch eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsanwartschaften. Soweit einer oder beide Ehepartner Beamte sind und ein eigenständiger Anspruch auf Ruhegehalt entstanden ist, werden durch § 57 BeamtVG (Kürzung der Versorgungsbezüge
nach der Ehescheidung) die Grundsätze, die Modalitäten der Berechnung und Verteilung, sowie letztlich die Kürzung der Versorgungsbezüge – sogenannter beamtenrechtlicher Versorgungsausgleich – festgelegt.
BK
Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die umfangreiche und langjährig vorbereitete Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Die Reform hatte als Zielsetzung, im Fall der Scheidung für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Versorgungsanwartschaften zu sorgen. Infolgedessen wird jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Versichertenkonto im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten
(sogenannte interne Teilung). Bei geschiedenen Bundesbeamten entsteht seitdem ein Anspruch des früheren Ehegatten auf einen Anteil an der Versorgung nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Durch die Reform des Versorgungsausgleichs soll im Vergleich zum bisherigen Recht eine wirtschaftlich gerechtere Teilung aller ehezeitlichen Versorgungsanrechte ermöglicht werden. Darüber hinaus haben die Eheleute im Vergleich zu früher größere Gestaltungsmöglichkeiten, individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen.
Die interne Teilung von Versorgungsansprüchen in Form eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts ist zunächst jedoch nur für die Beamtenversorgung des Bundes umgesetzt. In der Beamtenversorgung der Länder gilt daher weiterhin der Grundsatz der externen Teilung mittels eines zu begründenden Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Quasisplitting).
EK
Entstehungsgeschichte der familienrechtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich als solcher wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §§ 1587 – 1587 p) eingeführt und hat eine eigenständige Altersversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel. Im Familienrecht ist in § 1587 BGB festgelegt, dass zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich stattfindet, soweit für sie oder einen von
ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gelten dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Das Familienrecht geht damit davon aus, dass die in der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche bei Auflösung der Ehe beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen (sog. Halbteilungsgrundsatz). Demjenigen, der während der Ehezeit keine oder nur geringe Alterssicherungsansprüche erworben hat, steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seinen eigenen Alterssicherungsansprüchen und denen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu. Der Wertunterschied und der Ausgleichsbetrag werden durch Monatsbeträge in Euro ausgedrückt. Das Verfahren des Versorgungsausgleichs ist in den Grundzügen in zwei Stufen ausgestaltet.
Ehescheidung und Versorgungsteilung
Erste Stufe: Mit der Scheidung der Ehe werden durch das Familiengericht die zu übertragenden Alterssicherungsleistungen oder Alterssicherungsansprüche auf der Grundlage der Bestimmungen des BGB (ab 09/2009 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) festgestellt und aufgeteilt.
Zu diesem Zweck wird das während der Ehezeit „begründete Versorgungsvermögen“ gleichmäßig (also hälftig) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Versorgungsvermögen setzt sich aus gegebenenfalls bereits bezogenen Versorgungsleistungen (Renten, Versorgungsbezüge) und den Versorgungsanwartschaften (Anrechte auf künftige Alterssicherungsleistungen) zusammen. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wird dabei von dem Betrag ausgegangen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe – ausgedrückt in monatlichen Versorgungsbezügen in Euro. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht.
Sind die von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Leistungen oder Anwartschaften höher als die des anderen Ehegatten, so wird der Ehegatte, der keine oder geringere Anwartschaften erworben hat, an den höheren Anwartschaften zur Hälfte beteiligt. Auf Grund und nach Maßgabe der Feststellungen des Familiengerichts wird mit der Entscheidung des Familiengerichts der zu übertragende monatliche Euro-Wert „eingefroren“ und zugunsten des Versorgungsausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft in entsprechender Höhe begründet (sog. Quasi-Splitting). Das Quasi-Splitting und die damit verbundene externe Teilung beamtenrechtlicher
Versorgungsanwartschaften durch Begründung eines neuen oder zusätzlichen Rentenanspruchs gilt jedoch nur noch für betroffene Landes- und Kommunalbeamte. Aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (siehe Kasten oben und unten) findet dieses Verfahren bei ausgleichspflichtigen Bundesbeamten mittlerweile nicht mehr statt – stattdessen erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner durch interne Teilung einen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem neuen Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG).
Insgesamt ist der Versorgungsausgleich ein komplexes Verfahren, weil die jeweiligen Ansprüche auf einen – oder gegebenenfalls mehrere – Alterssicherungsansprüche für jeden Ehepartner ermittelt werden, der Wert der in der Ehe erworben Ansprüche festgestellt, ein Vergleich zwischen den Ansprüchen vorgenommen – und – nach bilanzierender Betrachtung eine Verteilung zugunsten desjenigen vorgenommen werden muss, der in der Ehezeit geringere Alterssicherungsansprüche erworben hat. Deshalb wird das Verfahren von den Familiengerichten häufig von der schneller durchführbaren Ehescheidung sowie den Fragen des ehelichen, nachehelichen sowie etwaigen Kindesunterhalts abgetrennt.
BK
Beispiel Landesbeamter (noch nach altem Recht) :
Eine 1950 geborene Lehrerin heiratet 1975 einen ebenfalls 1950 geborenen Angestellten. Die Lehrerin war zunächst Angestellte und ab 1982 Beamte. Der Ehemann hatte häufige Berufswechsel bei verschiedenen privatrechtlichen Unternehmen und auch wiederholt beschäftigungslose Zeiten.
Im Jahr 2005 wird die Ehe geschieden. Das Familiengericht muss nun für die 30-jährige Ehezeit feststellen, welche Alterssicherungsansprüche jeder Ehepartner in welcher Höhe erworben hat (Ehefrau: z.B. 250 Euro Gesetzliche Rentenversicherung und 50 Euro VBL sowie 1700 Euro Beamtenversorgung = Wert der während der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche
= 2000 Euro. Ehemann: z.B. 750 Euro Gesetzliche Rentenversicherung
und 250 Euro Betriebsrenten = Wert der während der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche
= 1000 Euro. Wertunterschied 1000 Euro; Ausgleichsanspruch 500 Euro). In Höhe von 500 Euro würde zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Übertragung der Anwartschaft durchgeführt werden und dessen Rentenkonto entsprechende Rentenpunkte im Wert von 500 Euro gutgeschrieben. Dies hat zunächst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Einkommen der geschiedenen Eheleute. Erst wenn der Ehemann in die Altersrente eintritt erfolgen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Erst wenn die Ehefrau in den beamtenrechtlichen Ruhestand tritt, erfolgt eine Kürzung der von ihr erdienten Versorgung durch den zwischenzeitlich dynamisierten Versorgungsausgleichsbetrag.
EK
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als Sonderform
Ein Wertausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Eheleute kann – statt durch den bereits oben geschilderten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich – auch im „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ vorgenommen werden; dieser ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nachrangig. Bei Vereinbarung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs trifft das Familiengericht eine Entscheidung nur auf Antrag und nur in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Anrechten gegen private oder ausländische Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt hierdurch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, die sogenannte „Ausgleichsrente“, gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, gegen den Versorgungsträger oder gegen die Witwe bzw. den Witwer des Ausgleichspflichtigen. Besteht der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf „Ausgleichsrente“ gegenüber einem Beamten oder Ruhestandsbeamten, hat die geschiedene Ehefrau nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG.
Wie und wann erfolgt die Kürzung der Versorgung?
Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter oder Richter, werden die Versorgungsbezüge nach Eintritt in den Ruhestand in Höhe des Betrags gekürzt, der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten an Rentenanwartschaften oder Versorgungsanteil begründet oder übertragen wurde. Da zwischen der Ehescheidung und dem Eintritt in den Ruhestand unter Umständen noch mehrere Jahrzehnte liegen können – und in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Veränderungen, z.B. Anpassungen oder Verminderungen von Renten- und Versorgungsbezügen erfolgen können – wird die konkrete Berechnung des tatsächlichen Versorgungskürzungsbetrages gem. § 57 Abs. 2 BeamtVG „erst“ beim Eintritt in den Ruhestand durchgeführt. Danach wird die durch das Familiengericht übertragene und begründete Anwartschaft erhöht oder vermindert um Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit und bis zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhung oder Verminderung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (z.B. durch Besoldungs- und Versorgungsanpassungen oder auch durch Beamtenversorgungsrechtsreformen). Diese laufende Kürzung wird mit jeder Anpassung der Versorgungsbezüge fortgeschrieben.
Der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Versorgung einsetzt, ist davon abhängig, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Beginn des Ruhestandes (also noch im aktiven Dienstverhältnis) oder nach Eintritt in den Ruhestand rechtskräftig geworden ist. Normalfall: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Versorgungsbezüge können nicht gekürzt werden, weil der Beamte noch nicht in den Ruhestand eingetreten ist und keine Versorgungsbezüge erhält. Eine Kürzung der Dienstbezüge erfolgt nicht.
Abwandlung: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der geschiedene Ehegatte ist zwischenzeitlich in Rente und erhält Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Der Beamte ist noch im aktiven Dienst. Auch hier gilt: keine Kürzung der Dienstbezüge.
Abwandlung: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der Beamte ist zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten. Der Versorgungsausgleichsberechtigte ist noch nicht in Rente und erhält keine Rentenleistungen. Grundsätzlich sind Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren ist. Die Kürzung findet grundsätzlich auch unabhängig davon statt, ob der geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich wieder verheiratet oder verstorben ist (Ausnahmen: s. u. unter Härtefällen).
Ausnahme: Die Ehe wird geschieden. Der ausgleichsverpflichtete Beamte ist bereits im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Hier gibt es einen Schutz für den Versorgungsempfänger dahingehend, dass das zustehende Ruhegehalt erst gekürzt wird, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente erhält (sog. Pensionistenprivileg – in der gesetzlichen Rente: „Rentnerprivileg“). Dieses Privileg ist jedoch in der Rente und Beamtenversorgung des Bundes und der meisten Bundesländer im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 entfallen (siehe Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“).
Wird der Versorgungsausgleichsbetrag fortgeschrieben?
Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, der mit der Entscheidung des Familiengerichts im Versorgungsausgleich in Euro festgesetzt wurde. Dieser Betrag wird – rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an – angepasst und zwar in dem Verhältnis, wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen. Das bedeutet, dass der mit Eintritt der Rechtskraft festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge – also auch im Ruhestand – entsprechend verändert wird.
Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung
Hat der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte wieder geheiratet, erhält nach seinem Tod der neue Ehegatte Hinterbliebenenversorgung. Die Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls wegen und nach Maßgabe des Versorgungsausgleichs des Verstorbenen gekürzt. Jedoch wird die Kürzung nur in Höhe des Kürzungsbetrages vorgenommen, der dem Verhältnis der Hinterbliebenenversorgung zum Ruhegehalt entspricht.
Ansprüche des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich auf einen Unterhaltsbeitrag
Hatte die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau gegen den geschiedenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so hat sie nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 BeamtVG). Neben den sachlichen Voraussetzungen müssen hierfür folgende persönlichen Voraussetzungen durch die geschiedene Ehefrau erfüllt sein:
- sie muss berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung (SGB VI) sein oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes waisengeldberechtigtes Kind sorgen oder
- das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und ist auf den Betrag der Ausgleichsrente begrenzt; ferner darf er 5/6 des Witwengeldes nicht überschreiten.
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages
Der ausgleichspflichtige Beamte kann die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abwenden (§ 58 BeamtVG). Ausgangsbetrag ist der Kapitalbetrag, der am Tag der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrages zu zahlen wäre, wenn der Ausgleichsbetrag im Wege der Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen wäre. Das Gleiche gilt nach neuem Recht für die Ablösung von Anwartschaften auf Leistungen nach dem neuen Bundesversorgungsteilungsgesetz.
Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Personalstelle zu stellen. Hat der ausgleichspflichtige Beamte/Versorgungsempfänger die Absicht, den Versorgungsausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrages ganz oder teilweise abzulösen, berechnet im Einzelfall die Versorgungsbehörde den maßgebenden Kapitalbetrag. Beim Bund gibt es Überlegungen, die Möglichkeit der Zahlung eines Ablösungsbetrages auf aktive Beamte zu beschränken, mithin nach Eintritt in den Ruhestand auszuschließen.
Nach der Scheidung des Beamten oder Ruhestandsbeamten steht in der Regel der Ehegattenanteil des Familienzuschlags nicht mehr zu und wird nicht bei den Dienstbezügen bzw. beim Ruhegehalt berücksichtigt. Anspruch auf den Ehegattenanteil des Familienzuschlags besteht jedoch dann wieder, wenn eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten besteht oder wenn der Beamte/Ruhestandsbeamte erneut heiratet.
Abwendung des Versorgungsausgleichs bei Härtefällen
Nach dem zum 31.08.2009 ausgelaufenen Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – konnte auf Antrag in bestimmten Sachverhalten eine Abwendung des Versorgungsausgleichs erreicht werden; die entsprechenden Regelungen finden sich nunmehr in §§ 27 ff. des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG, BGBl 2009 I, S. 700). Dort werden die Härtefallregelungen und Anpassungsmöglichkeiten nach Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils über den Versorgungsausgleich aufgeführt. So z. B. bei Tod des Ausgleichsberechtigen (§ 4 VAHRG, jetzt § 37 VersAusglG), wenn der Berechtigte vor seinem Tod keine, oder nur geringfügige Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem Versorgungsausgleich Leistungen gewährt, die insgesamt den Leistungsumfang von 36 Monaten aus dem übertragenen Anrecht nicht übersteigen, werden die Versorgungsbezüge des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, jedoch sind die gewährten Leistungen anzurechnen.
Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag auch vorübergehend ausgesetzt werden, solange der Ausgleichsberechtigte keine Rente erhalten kann und gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat – z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen – oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung aufgrund der aus dem Versorgungsausgleich folgenden Kürzung der Versorgung außerstande ist.
BK
Föderalisierung des Versorgungsausgleichsrechts der Beamten
Die Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts zum September 2009 ist von umfangreichen Neuregelungen geprägt.
Kernstück des Gesetzes ist, dass die Gesamtsaldierung entfallen ist und stattdessen vorrangig ein interner Ausgleich im jeweiligen Altersversorgungssystem durchgeführt werden soll. Weiterhin werden geringfügige Ansprüche als auch Anwartschaften aus weniger als drei Jahren Ehedauer künftig nur noch auf Antrag ausgleichspflichtig sein. Nicht mehr enthalten ist dagegen das sog. Pensionistenprivileg (siehe oben). Gleichwohl gelten wesentliche im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs im Beamtenversorgungsrecht vorgenommenen Änderungen aufgrund der Auswirkungen der sog. Föderalismusreform im öffentlichen Dienstrecht nur noch für die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes. Dies betrifft insbesondere den Grundsatz der internen Teilung von Versorgungsanrechten beamtenrechtlicher Art. Für die Beamten der Länder gilt dagegen weiterhin die externe Teilung alten Rechts im Wege eines Quasi-Splittings.
Nähere Informationen zum neuen Gesetz und den Auswirkungen auf geschiedene Beamte sind erhältlich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de) sowie des Bundesministeriums des Innern (www.bmi.bund.de) unter der Rubrik „Öffentlicher Dienst“. Insbesondere erwähnenswert ist zudem für Bundesbeamte das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2009 mit dem Aktenzeichen D 4 – 223 324/62.
EK
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