Beamtenversorgungsrecht: Unfallfürsorge

 

 

 

 

Unfallfürsorge

56 Unfallfürsorge
57 Dienstunfall
58 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
58 Heilverfahren
59 Unfallausgleich
59 Unfallruhegehalt
60 Erhöhtes Unfallruhegehalt
60 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte
61 Einzelfragen zum Themenkreis Hinterbliebenversorgung
61 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
61 Einmalige Unfallentschädigung
61 Schadensausgleich in besonderen Fällen
62 Einsatzversorgung bei besonderer Verwendung im Ausland

 

Unfallfürsorge gemäß §§ 30 ff. BeamtVG

Allgemeines

Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge dient der Absicherung von im Dienst oder infolge des Dienstes (Dienstunfall) verursachten Beeinträchtigungen körperlicher Art. Jeder Beamte soll durch besondere Leistungen vor spezifischen, mit dem Dienst verbundenen Risiken und dort erlittener Beschädigungen oder durch den Dienst hervorgerufener Krankheiten geschützt werden. Systematisch sind die Regelungen zur Unfallfürsorge im Beamtenversorgungsrecht erfasst, obwohl auch im Dienst befindliche Beamte in den Anwendungsbereich fallen.

Der Anspruch auf Unfallfürsorge (§§ 30 ff BeamtVG) kann nur durch einen Dienstunfall ausgelöst werden. Was ein Dienstunfall ist, ist in § 31 BeamtVG Bund oder entsprechendem Landesbeamtenrecht legaldefiniert („ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist“).

 

 

Die Leistungen der Dienstunfallfürsorge umfassen materielle Erstattungstatbestände ebenso wie Heilfürsorgeleistungen aber auch die Unfall-Hinterbliebenenversorgung bei dienstlich verursachten Versterben eines Beamten und sind abschließend aufgeführt:

- die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

- das Heilverfahren

- den Unfallausgleich

- das Unfallruhegehalt / erhöhtes Unfallruhegehalt bzw. Unterhaltsbeitrag

- die Unfall-Hinterbliebenenversorgung

- die einmalige Unfallentschädigung

- den Schadensausgleich in besonderen Fällen

- die Einsatzversorgung bei besonderer Verwendung im Ausland

Diese Ansprüche sind somit das Äquivalent zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (7. Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung), jedoch mit beamtenrechtlichen Besonderheiten. Für Soldaten sind die speziellen Unfallfürsorgevorschriften zur Unfall- und Beschädigtenversorgung separat im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt. Mit dem „Versorgungsänderungsgesetz 2001“ wurde die Unfallfürsorgeleistung auch auf das Kind einer Beamtin ausgedehnt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Damit entsteht auch für das geschädigte Kind ein eigener Anspruch auf bestimmte Unfallfürsorgeleistungen, beispielsweise Heilverfahren oder Unfallausgleich.

Weitere Leistungsausweitungen erfolgten zuletzt z.B. mit dem Einsatzversorgungsgesetz aus dem Jahr 2004, dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz aus dem Jahr 2011 und dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz aus dem Jahr 2015.

Dienstunfall

Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören

- Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort

- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen

- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu
deren Übernahme der Beamte gemäß § 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht verpflichtet ist

- Tätigkeiten, deren Wahrnehmung vom Beamten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet werden, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33 BeamtVG) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.

Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt der Gesetzgeber.

Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich
angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung oder bei Dienstgeschäften im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

 

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte (zur Ausführung des Dienstes) mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten bei Nachweis der notwendige Aufwand zu ersetzen.

 

Heilverfahren

Das Heilverfahren umfasst die notwendige ärztliche Behandlung, die notwendige Versorgung mit Arznei- oder andere Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln und die notwendige Pflege. Zur Sicherung des Heilerfolges kann auch eine Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden, wobei immer die Verpflichtung für den Verletzten besteht, sich der ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Ersetzt werden können auch außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, die eine Folge des Dienstunfalls sind. Verletzte sind dabei grundsätzlich verpflichtet, sich der Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig ist. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit, kann zum Vergleich das Beihilferecht dienen. Gegenüber der Beihilfegewährung ist jedoch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesteigert – das heißt: Die Beihilfe ist keine
Obergrenze.

Die Durchführung richtet sich nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. 4. 1979 (BGBl. I S. 502).

 

Unfallausgleich

Ein Unfallausgleich kommt für Beamtinnen und Beamte dann in Betracht, wenn infolge eines Dienstunfalls ihre Erwerbsfähigkeit für länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist. Der Ausgleich wird für die gesamte Dauer der Beschränkung gewährt und neben den Dienst- und Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt und ist steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG). Die Höhe des Unfallausgleichs entspricht dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung.

Ändern sich die Verhältnisse, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich, erfolgt eine Neufeststellung.

 

Tabelle: Beschädigtengrundrente (Stand: 16.12.2022)

Nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG, Stand 16.12.2022) beträgt die monatliche
Beschädigtengrundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Beträge bundeseinheitlich)
  um 30 vom Hundert 164 Euro
um 40 vom Hundert 223 Euro
um 50 vom Hundert 298 Euro
um 60 vom Hundert 379 Euro
um 70 vom Hundert 526 Euro
um 80 vom Hundert 635 Euro
um 90 vom Hundert 763 Euro
sowie bei Erwerbsunfähigkeit 854 Euro

 

Tabelle: Tabelle: Grundrente für Schwerbeschädigte

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

 

um 50 und 60 vom Hundert um 34 Euro
um 70 und 80 vom Hundert um 41 Euro
sowie um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 51 Euro

 

 

Unfallruhegehalt

Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, erhält er Unfallruhegehalt. Das Unfallruhegehalt ist das Kernstück der Dienstunfallfürsorge. Die Dienstunfallfürsorge wird dem Grunde nach wie die Regelbeamtenversorgung ermittelt, beinhaltet aber eine Reihe von positiven Verbesserungen bei der Berechnung und der Höhe des Unfallruhegehalts. So entfallen zunächst die Anwendung des Versorgungsabschlags und auch eine Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist dagegen die Zurechnungszeit auf die Hälfte begrenzt (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 BeamtVG).

Das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehalt erhöht sich zudem um 20 Prozent und beträgt mindestens 66 2/3, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. In einigen Bundesländern wird dagegen mittlerweile auch das Höchstunfallruhegehalt schrittweise auf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Das Unfallruhegehalt beträgt jedoch mindestens 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (vgl. auch § 69e Abs. 6 BeamtVG).

 

Erhöhtes Unfallruhegehalt

Setzt sich eine Beamtin bzw. ein Beamter bei Ausübung einer dienstlichen Handlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und tritt infolge dieser Gefährdung ein Dienstunfall mit daraus resultierender Dienstunfähigkeit ein („qualifizierter Dienstunfall“), kommt ein erhöhtes Unfallruhegehalt in Betracht. Unterscheidungsmerkmal zum „normalen“ Dienstunfall ist also der lebensgefährdende Dienst im Einzelfall.

Bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes sind 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Die übernächste Besoldungsgruppe von z.B. A 9 ist A 11 oder A 16 von B 3. Allerdings muss der Beamte infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden und zum Zeitpunkt der Versetzung um mindestens 50 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in den Laufbahnen des

- einfachen Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 6,

- mittleren Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 9,

- gehobenen Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 12,

- höheren Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16

zu berechnen.

Das erhöhte Unfallruhegehalt kommt auch in Betracht, wenn der Beamte dienstunfähig geworden ist, weil er
- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
- einen außerhalb des Dienstes erlittenen Körperschaden, den er im Hinblick auf ein
pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder
- deswegen erlitten hat, weil er in seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wurde.

 

Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte

Ein durch Dienstunfall verletzter ehemaliger Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand beendet wurde, erhält neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag, dessen Höhe sich nach dem Grad der Erwerbsbeschränkung richtet.

 

Einzelfragen zum Themenkreis Hinterbliebenversorgung

Zur Hinterbliebenversorgung zählen auch eine Reihe von Einzelfragen, die wir im Folgenden erläutern:

- Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Stirbt ein Beamter, der Anspruch auf Unfallruhegehalt gehabt hätte, oder der Empfänger von Unfallruhegehalt an den Folgen eines Dienstunfalls, erhalten die Hinterbliebenen eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung.

Danach beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts; das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind und für jedes elternlose Enkelkind, sofern deren Lebensunterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde, ohne Unterscheidung zwischen Voll- und Halbwaisen 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Ist der Tod nicht durch den Dienstunfall verursacht, erhalten die Hinterbliebenen allgemeine Hinterbliebenenversorgung; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

 

- Einmalige Unfallentschädigung


Eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 Euro (in einigen Bundesländern gestaffelt nach Schädigungsfolgen 50.000 – 100.000 Euro; beim Bund/Hamburg/Schleswig-Holstein/Nordrhein-Westfalen: 150.000
Euro) wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses neben dem Ruhegehalt an Beamte gezahlt, die bei Einsatz des Lebens im Dienst oder bei besonders gefährlicher Verwendung so schwer verletzt wurden, dass eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent eingetreten ist („qualifizierter Dienstunfall“, vgl. § 37 BeamtVG). Alternativ erhalten Hinterbliebene und nahe Angehörige eine einmalige Unfallentschädigung, falls der Beamte infolge eines qualifizierten Dienstunfalls verstorben ist und an ihn noch keine Unfallentschädigung gezahlt wurde. Auch diese Beträge sind in Bund und Ländern mittlerweile unterschiedlich ausgestaltet und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Witwen/Kinder, Eltern, Großeltern/Enkel).

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Auszug aus dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
 

(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100 000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5. als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) (weggefallen)

(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.

(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.

(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

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(Auszug) Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist.

(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt

1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.

(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend.

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N.N.

Intern:
Tabelle: Einmalige Unfallentschädigung an Hinterbliebene (Länder) "Tabelle S. 53"

Beginn Kasten
Erhöhung der Entschädigungszahlungen beim Bund
Die Höhe der Beträge ist im Beamtenversorgungsrecht der meisten Länder weitgehend gemäß der Tabelle fortbestehend. Dagegen wurden die oben aufgeführten Entschädigungssätze für Bundesbeamte und Soldaten durch das „Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz“ vom 5. Dezember 2011 auf 100.000 Euro, 40.000 Euro und 20.000 Euro erhöht und gelten auch für Einsatzunfälle oder gleichstehende Ereignisse (vgl. § 43 BeamtVG – Bund). Durch das jüngste Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde der Anspruchszeitraum sogar rückwirkend bis November 1991 ausgedehnt. Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben die Erhöhungen dieser Zahlbeträge ebenfalls übernommen.
Ende Kasten

N.N.

 

- Schadensausgleich in besonderen Fällen

Zusätzlich kommen Ansprüche für Schäden in Frage, die z. B. wegen Kriegshandlungen, Naturkatastrophen oder Gewaltakten gegenüber staatlichen Amtsträgern im Ausland entstanden sind. Diese werden dem Beamten nach § 43a Abs. 1 BeamtVG „in angemessenem Umfang ersetzt“.

 

- Einsatzversorgung bei besonderer Verwendung im Ausland

Das neue Institut der „Einsatzversorgung“ (§ 31 a BeamtVG) trägt dem Umstand Rechnung, dass im internationalen Rahmen durch Auslandseinsätze von Beamten, Soldaten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gesteigerte Verantwortung übernommen wird. Dementsprechend wurde durch das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderer Auslandsverwendung (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 und durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 das Versorgungsrecht bei Auslandseinsätzen den veränderten Anforderungen laufend und in umfassender Weise angepasst.

Ein „Einsatzunfall“ wird dann angenommen, wenn der Beamte oder Soldat während einer besonders gefährlichen Verwendung im Ausland, d. h. bei humanitären und unterstützenden Einsätzen im Ausland aufgrund staatlicher Vereinbarung und auf Beschluss der Bundesregierung, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst einen Unfall oder eine Erkrankung erleidet, die wiederum Ursache einer Gesundheitsschädigung ist. Umfasst sind ferner die Fälle, bei denen Beamte oder Soldaten im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung aufgrund gesundheitsschädigender oder anderer sich wesentlich vom Inland unterscheidender Verhältnisse oder in dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Gefangenschaft oder Verschleppung erkranken. Ausgeschlossen ist jedoch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Sich-Aussetzen einer Gefährdung.

Die Auswirkungen wurden in die einzelnen Erstattungsformen eingearbeitet, z.B. durch Gewährung der erhöhten (sogenannten qualifizierten) Unfallversorgung (80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) bei Einsatzunfällen mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent.


 

BVR 20230607 / 2021 G aber ohne T / BV 2018

 

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