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Sachsen-Anhalt: Hinweise zum sachsen-anhaltinischen Beamtenversorgungsrecht
Sie finden auf dieser Seite weitere Infos zu landesrechtlichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts
Rechtsgrundlage
Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) vom 13.06.2018 (GVBl. 2018, S. 72, 78). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 3 Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsG 2019-2021 vom 11.10.2019 (GVBl. LSA S. 290).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.06.2015: 2,1 Prozent linear. Zum 01.06.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear.
Altersgrenzen
Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Gesetzentwurf: Anhebung der jeweiligen Altersgrenzen um zwei Jahre entsprechend dem Bundesbeamtenrecht ist in Vorbereitung.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Die Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres soll entfallen.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht.
- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).
Gesetzentwurf eines eigenständigen Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG LSA) für Sachsen-Anhalt (nicht verabschiedet):
- Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen in den Bestimmungen zum Versorgungsabschlag.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Eigenständige Normierung des Kindererziehungszuschlags mittels dynamischer Festbetragsregelung.
- Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs beim Versorgungsausgleich.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Wiedereinführung in Höhe von 3 v. H. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens 200 Euro. Hinterbliebene entsprechend dem Anteilssatz.
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eine gesetzliche Regelung ist beabsichtigt.
Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Sachsen-Anhalt.
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UT BV 2018
Ab hier steht ein text von 2013 und früher...
Sachsen-Anhalt
Gesetzliche Grundlage
Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze.
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.05.2008: 2,9% linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).
Altersgrenzen
Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht.
- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).
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