Beamtenversorgungsrecht: Beamtenversorgung in Berlin

 

Berlin: Hinweise zum Beamtenversorgungsrecht des Landes

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht in Berlin

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011 (GVBl. Nr. 16, S. 266). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.2.2021 (GVBl. S. 146).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.08.2015: 3,0 Prozent linear. Zum 01.08.2016: 2,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.08.2017: 2,6 Prozent linear, mindestens 75 Euro; Zum 01.06.2018: 3,2 Prozent linear.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 65. Lebensjahr; Ermäßigungen sind nach 15 Jahren feuerwehrtechnischem Dienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse – den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.
- Die bisherigen Bundesregelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben zunächst unverändert bestehen.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Modifizierte Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage um zwei Jahre (beabsichtigt).
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes (beabsichtigt).
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Regelung für das Jahr 2018: 650 Euro (bis BesGr A 9), 450 Euro (ab BesGr A 10)

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

Hinweis:

Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Berlin.

 

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UT BV 2018


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ab hier steht der Text von 2013... 

Berlin

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze (Dienstrechtsänderungsgesetze).

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.10.2010: 1,5 % linear. Zum 01.08.2011: 2,0 % linear (5. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Sowohl zum 01. August 2012 als auch zum 01. August 2013 sind laut einem aktuellen Gesetzentwurf jeweils weitere lineare Anpassungen in Höhe von 2,0 % vorgesehen. Nachdem seit 2004 für Versorgungsempfänger nur die jährliche Sonderzahlung der Jahre 2008 und 2009 jeweils von 320 auf 470 Euro erhöht worden war, erfolgte im Jahr 2010 erstmalig wieder eine lineare Anpassung im Land Berlin. Mittelfristig wird laut Bekunden des Senats das Ziel verfolgt, näherungsweise auf das Niveau der übrigen Bundesländer zurückzukehren.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 63. Lebensjahr. Geringfügige Ermäßigungen sind bei langjährigem Einsatzdienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse - den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2012 vorgesehen.


 

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