Versorgungsrücklagengesetz: Rundschreiben und Hinweise zum Verfahren der Mittelzuführung nach § 6 VersRücklG

 

 

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Rundschreiben zum Versorgungsrücklagengesetz; hier: Hinweise zum Verfahren der Mittelzuführung nach § 6 VersRücklG

vom 1.08.2002 (D II 1 - 221 145/1, D II 1 - 223 100 - 4/1)

Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)

Zum Verfahren der Mittelzuführung nach § 6 VersRücklG werden folgende Hinweise gegeben:

1. Berechnungsformel für jährliche Zuführungen durch verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach § 14a Abs. 2 BBesG

Die Höhe der Beträge, die dem Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" zuzuführen sind, ist nach der in Anlage 1 beigefügten Berechnungsformel des Bundesministeriums der Finanzen aus den Ist-Personalausgaben für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge des abgelaufenen Haushaltsjahres zu ermitteln.

Dabei werden nur die Besoldungs- und Versorgungsbestandteile, die an den Anpassungen nach § 14 Bundesbesoldungsgesetz teilnehmen (dynamisierte Bestandteile) und der Zeitpunkt der Erhöhung berücksichtigt. Hierzu gehören auch die Ausgaben für die Altersteilzeitbezüge einschl. des Altersteilzeitzuschlags. Die Ausgaben für Einmalzahlungen, jährliche Sonderzuwendungen und für das Urlaubsgeld sind nicht zu berücksichtigen, diese Ausgaben werden pauschal über den in der Berechnungsformel enthaltenen Dynamisierungsfaktor herausgerechnet. Ausgaben für DO-Angestellte sind nicht einzubeziehen.

Diese Regelungen bestimmen die Zuführungen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 sowie die Berechnung des "Basiseffektes" für die auf den 31.12.2002 folgenden Jahre der acht allgemeinen Anpassungen.

Aufgrund von § 14a Abs. 2a BBesG werden die Berechnungsfaktoren für den Zeitraum der nach dem 31.12.2002 nächsten acht Anpassungen konstant gehalten, da die "Verminderungen" ausgesetzt und nur der "Basiseffekt" der Jahre 1999 bis 2002 dem Sondervermögen zuzuführen ist. Ab der hiernach folgenden neunten Anpassung sind die Berechnungsfaktoren dann wieder nach der ursprünglichen Formel zu ermitteln.

Für den Bereich der Versorgungsempfänger erhöht sich der aufgrund dieser Formel ermittelte Berechnungsfaktor um den nach Anlage 2 aufgrund von § 14a Abs. 3 BBesG zu ermittelnden Berechnungsfaktor.

2. Berechnungsformel für jährliche Zuführungen durch Verminderungen aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 nach § 14a Abs. 3 BBesG

Für den Zeitraum ab 2003 bis 31.12.2017 sind dem Sondervermögen zusätzlich 50 vom Hundert der Beträge zuzuführen, die durch Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) entstehen (§ 14a Abs. 3 BBesG).

Diese Beträge werden nach der in Anlage 2 beigefügten Berechnungsformel des Bundesministeriums der Finanzen aus den Ist-Personalausgaben für Versorgungsbezüge des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt; entsprechende "Basiseffekte" aus vorhergehenden Jahren sind zu berücksichtigen. Dabei werden nur die Versorgungsbestandteile berücksichtigt, die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zur Minderung der Versorgungsausgaben führen.

3. Ermittlung der Beträge für die endgültigen Zuführungszahlungen

a. Der Betrag der Zuführung zum 15. Mai des Folgejahres für das vorhergehende Haushaltsjahr ("Spitzabrechnung") ist durch Anwendung des jeweils gültigen Berechnungsfaktors auf die Jahres-Ist-Ergebnisse des vorhergehenden Haushaltsjahres zu ermitteln (Multiplikation des maßgeblichen Berechnungsfaktors mit den jeweils maßgeblichen Jahres-Ist-Ergebnissen des Vorjahres).

Für die Höhe der jährlichen Zuführungsbeträge sind ausschließlich das tatsächliche Jahres-Ist-Ergebnis des betreffenden Jahres sowie das hypothetische Jahres-Ist-Ergebnis, das ohne Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge erzielt worden wäre, maßgebend.

Die Berechnungsfaktoren sind in der Anlage 3 beigefügt; sie werden gemeinsam vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund der in den Anlage 1 und 2 aufgeführten Formeln ermittelt.

b. Besonderheiten der Ermittlung der Jahres-Ist-Ergebnisse:

- Verrechnung mit Abschlagsleistungen
Der im Vorjahr bereits geleistete Abschlag ist vom Betrag der Zuführung abzuziehen (Verrechnung). Ein verbleibender zuführungspflichtiger Rest-Betrag ist dem Sondervermögen bis zum 15. Mai des dann laufenden Haushaltsjahres zuzuführen; ein verbleibendes Rest-Guthaben ist mit dem am 15. Juni zu leistenden Teilbetrag des nächsten Abschlags (ggf. gesamter Abschlag) des dann laufenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

Die Beträge geleisteter Abschlagszahlungen und Zuführungen zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" sind selbst nicht zuführungspflichtig. Die entsprechenden Beträge sind bei der Ermittlung der Jahres-Ist-Ergebnisse nicht zu berücksichtigen.

- Verfahren
Für den Bereich der Zuführung aus dem Bundeshaushalt ist zu beachten, dass die bei der endgültigen Zuführung vom Bundesministerium der Finanzen erstellten Listen, die die Jahres-Ist-Ergebnisse enthalten, entsprechend zu korrigieren sind, falls der Abschlag bzw. die Teilbeträge des Abschlags nicht aus der eigens für die Zuführung der Versorgungsrücklage eingerichteten Haushaltsstelle (Titel 424 01 ff), sondern zu Lasten eines zuführungspflichtigen Titels erfolgt sein sollte.

- Personalkosten-Erstattungen
Zuführungspflichtig i.S.d. Versorgungsrücklagegesetzes ist die Institution, in deren Dienstverhältnis der Beamte/Versorgungsempfänger steht (Bezüge anweisende Stelle). Bei Abordnungen und Zuweisungen von Beamten innerhalb des Bundesbereiches ist grundsätzlich die "abgebende" Dienststelle zuführungspflichtig ist. Eventuelle Personalkosten-Erstattungen sind nicht zu berücksichtigen. Die vom Bundesministerium der Finanzen in den Listen ausgewiesenen Jahres-Ist-Ergebnisse sind ggf. zu korrigieren und zu bereinigen.

– Für abgeordnete Landesbeamte sind durch den Bund keine Zuführungen zu leisten.
– Für zu den Ländern abgeordnete Bundesbeamte sind durch die abgebende Dienststelle Zuführungen zu leisten.

4. Ermittlung der Beträge für die Abschlagszahlungen

Der Betrag des Abschlags des laufenden Haushaltsjahres wird durch Anwendung des jeweils gültigen Abschlagsfaktors auf die Jahres-Soll-Ansätze des laufenden Haushaltsjahres ermittelt (Multiplikation des Abschlagsfaktors mit den Jahres-Soll-Ansätzen des laufenden Haushaltsjahres).

Für die Ermittlung der Höhe des Abschlags (ggf. der Teilzahlungen des Abschlags) sind die maßgeblichen aktuellen Verhältnisse des jeweiligen laufenden Haushaltsjahres heranzuziehen. Sollte die Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung des Abschlags (ggf. der Teilzahlungen des Abschlags) aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, so wird dies im Rahmen der Ermittlung der Zuführungsbeträge für das laufende Haushaltsjahr im Mai des Folgejahres sichergestellt.

Für den Abschlag (bzw. die Teilzahlungen des Abschlags) des laufenden Jahres sind grundsätzlich die Berechnungsfaktoren der Zuführung des Vorjahres zu verwenden, es sei denn, dass das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen bereits die für die Zuführung des laufenden Haushaltsjahres maßgeblichen Abschlagsfaktoren ermittelt und bekanntgemacht haben.

Die Abschlagsfaktoren zur Ermittlung der Abschläge für das laufende Haushaltsjahr sind in der Anlage 3 beigefügt; sie werden gemeinsam vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund der in den Anlage 1 und 2 aufgeführten Formeln ermittelt.

Sofern sich bei der Ermittlung der Zuführungsbeträge für das Vorjahr ("Spitzabrechnung") am 15. Mai des laufenden Haushaltsjahres ein verbleibendes Rest-Guthaben der zuführungspflichtigen Institution i.S.d. § 1 Abs. 1 VersRücklG ergeben hat, ist dies mit den am 15. Juni zu leistenden Teilzahlung des Abschlags (ggf. gesamter Abschlag) des dann laufenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

Für die Haushalts-/Wirtschaftsjahre 2003 bis 2017 ist der Abschlag in drei Teilbeträgen zu leisten, sofern der ermittelte Abschlag insgesamt eine Höhe von 600 Euro im Jahr beträgt bzw. überschreitet; andernfalls ist der Abschlag in einer Summe am 15. Juni zu leisten.

Die Teilbeträge sind an den nachfolgenden Stichtagen in folgender Höhe zu leisten:

Stichtag:
Höhe des Teilbetrags
vom Abschlag in %
15. Februar
30 %
15. Juni
40 %
15. September
30 %

5. Verfahren für Zuführungen aus dem Bundeshaushalt

a. Die obersten Bundesbehörden führen die Mittel dem Sondervermögen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu.

b. Das Bundesministerium der Finanzen erstellt für jede oberste Bundesbehörde eine Liste der für die Abschlagszahlung bzw. Zuführung zum Sondervermögen maßgeblichen Haushaltstitel für Besoldungs- und Versorgungsbezüge mit den maßgeblichen Jahres-Soll-Ansätzen des laufenden Haushaltsjahres bzw. den Jahres-Ist-Ergebnissen des Vorjahres und übersendet sie dem Bundesverwaltungsamt, (nachrichtlich dem Bundesministerium des Innern) für die Abschlagszahlung bis zum 10. Januar des laufenden Haushaltsjahres und für die Zuführung bis zum 10. März des folgenden Haushaltsjahres. Dabei werden die Einzelsummen je Einzelpan zu einer Gesamtsumme und die Einzelplansummen wiederum zu einer Gesamtsumme aufaddiert.

c. Das Bundesverwaltungsamt leitet diese Listen an die obersten Bundesbehörden zur Prüfung und Veranlassung der Zahlung weiter. Die obersten Bundesbehörden prüfen die Listen für ihren Einzelplan auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Abweichungen sind die sich ergebenden Differenzen im Einvernehmen mit dem Bundesverwaltungsamt und dem Bundesministerium der Finanzen zu klären.

Für beurlaubte Beamte (§ 6 Abs. 2 VersRücklG), die in den Listen nicht berücksichtigt sind, ermitteln die obersten Bundesbehörden in eigener Zuständigkeit die Höhe der Abschlagszahlungen und Zuführungen nach Maßgabe dieser Hinweise und überweisen diese zusätzlich zu den in den Listen ausgewiesenen Beträgen dem Sondervermögen.

Der von den obersten Bundesbehörden ermittelte Gesamtbetrag (§ 6 VersRücklG) ist dem Bundesverwaltungsamt vor Fertigung der Auszahlungsanordnungen zu Prüfungszwecken mit den beigefügten Übersichten (Muster als Anlage 4 ) bis spätestens bis zum 31. Januar für Abschlagszahlungen des laufenden Haushaltsjahres und bis zum 31. März für Zuführungen der jeweiligen folgenden Haushaltsjahre bekanntzugeben; die Originale der Übersichten sind Bestandteil der Jahresrechnung des Sondervermögens (§ 10 VersRücklG) und bei den obersten Bundesbehörden als kassenbegründende Unterlagen aufzubewahren.

d. Die obersten Bundesbehörden veranlassen nach Rückmeldung durch das Bundesverwaltungsamt die Zahlung für die Abschläge bzw. Zuführungen nach § 6 VersRücklG in jeweils einer Summe pro Einzelplan als Auszahlung zur Verrechnung:

- zu Lasten der Titel 424.. bzw. 434.. des jeweiligen Einzelplans und zugunsten des 0690 099015;
- Angabe als Verwendungszweck: "amtliche Kurzbezeichnung der obersten Bundesbehörde" EPL ... zugunsten Sondervermögen VersRücklB Titel 0690 099015).

e. Institutionen/Behörden mit Wirtschaftsplänen nach § 10 a BHO ermitteln die Höhe der Abschlagszahlungen und der Zuführungsbeträge in eigener Zuständigkeit und führen diese dem Sondervermögen zu. Für sie gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Die Beträge der Abschlagszahlungen bzw. Zuführungen können, sofern dies geboten ist, in einer Summe mit den Beträgen der für den Einzelplan verantwortlichen obersten Bundesbehörden dem Bundesverwaltungsamt gemeldet (Übersichten) und/oder dem Sondervermögen überwiesen (Auszahlungsanordnung) werden.

6. Zuführungen durch Institutionen, die nicht dem Bundeshaushalt angehören

a. Die Institutionen, die nicht dem Bundeshaushalt angehören (z. B. auch Fälle des § 26 BHO, Bundeseisenbahnvermögen), berechnen die Höhe der dem Sondervermögen zuzuführenden Beträge (Abschlagszahlungen und Zuführungen) unter entsprechender Anwendung der in diesem Rundschreiben gegebenen Hinweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

Der von den Institutionen ermittelte Gesamtbetrag nach § 6 VersRücklG ist dem Bundesverwaltungsamt vor Veranlassung der Auszahlung – ggf. erst nach Einholung der Genehmigungen des Bundesministeriums der Finanzen – zu Prüfungszwecken mit den beigefügten Übersichten (Muster als Anlage 4) fristgerecht bekanntzugeben. Zum Verfahren gelten die Hinweise und Fristen nach Ziffer 3 dieses Rundschreibens entsprechend.

Die Zahlung für Abschläge bzw. Zuführungen sind jeweils einer Summe pro Institution wie folgt zu veranlassen:

- Institutionen, die ihre Kassengeschäfte nicht über eine Bundeskasse abwickeln, als Auszahlung (bargeldlose Überweisung);
Angabe als Verwendungszweck: "Name der Institution" zugunsten Sondervermögen VersRücklB Titel 0690 099023);
- Institutionen, die ihre Kassengeschäfte über eine Bundeskasse fertigen eine Auszahlungsanordnung zur Verrechnung;
Angabe als Verwendungszweck: "Name der Institution" zugunsten Sondervermögen VersRücklB Titel 0690 099023).

b.  Für Institutionen nach § 1 Abs. 1 VersRücklG, die eine kaufmännische Rechnungslegung gemäß HGB oder nach handelsrechtlichen Grundsätzen durchführen und in ihren Wirtschafts-/Haushaltsplänen bzw. Jahresrechnungen / -abschlüssen Personalaufwendungen ausweisen, sind statt der Personalausgaben die entsprechenden Personalaufwendungen zu berücksichtigen.

Sollten zu den maßgeblichen Zeitpunkten keine geprüften und testierten Jahresabschlüsse/-rechnungen vorliegen, so sind zunächst nur die vorläufigen Daten für die Berechnung der Zuführungsbeträge zum 15. Mai des Folgejahres für das Vorjahr maßgeblich.

Sobald die maßgeblichen Jahresabschlüsse / -rechnungen vorliegen, sind die Berechnungen vorzunehmen und die Zahlungen zu prüfen sowie ggf. Nachzahlungen zu leisten. Auch hierbei ist das o. a. Verfahren zur Übersendung der Übersichten und der Überweisungen zu beachten.

7. Verfahren für beurlaubte Beamte (§ 6 Abs. 2 VersRücklG)

Für die Ermittlung der Beträge der Abschlagszahlungen und Zuführungen ist grundsätzlich eine selbständige und einzelfallbezogene Berechnung erforderlich. Hierbei sind von der Einrichtung, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Brutto-Besoldung dem Sondervermögen zuzuführen; abzustellen ist auf die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten, denen die Zeiten einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden sind.

Eine pauschalierte Berechnungsmethode ist in folgenden Fällen zulässig:

- Für den Bereich der Obersten Bundesbehörden sowie deren nachgeordnete Bereiche können die Beträge der Abschlagszahlungen und Zuführungen unter Verwendung der für das maßgebliche Jahr vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen "Personalkostenansätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" berechnet werden:
(Berechnungs-Methode: Die Anzahl der tatsächlich am 15. Mai beurlaubten Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe wird mit den in Spalte 2 enthaltenen Ansätzen "Durchschnittsbezüge einschl. Sonderzuwendung und Urlaubsgeld als Jahresbezüge" der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen "Personalkostenansätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" multipliziert; die sich so ergebenden Beträge werden zu einer Gesamtsumme aufaddiert).

Für den Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung sowie dessen nachgeordneten Bereich und die sonstigen zuführungspflichtigen Institutionen nach § 1 Abs. 1 VersRücklG kann die pauschalierte Berechnungsmethode nur verwendet werden, wenn die für das maßgebliche Jahr vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen "Personalkostenansätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.

- Andere pauschalierte Berechnungsmethoden sind nur dann zulässig, wenn das vorherige Einverständnis des Bundesministeriums des Innern erteilt wird. Im Übrigen gelten die für die Berechnung der Beträge der Abschlagszahlungen/ Zuführungen ergangenen Verfahrenshinweise entsprechend.

ruhegehaltfähige Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) können Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Eine Anerkennung nach Beendigung des Urlaubs ist nicht möglich (vgl. hierzu die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 ergangenen BeamtVGVwV sowie die Hinweise des Bundesministeriums des Innern – D III 4 – 223 132 – 1 / 2 – vom 22. Oktober 1986 und 13. Juli 1994.

Darüber hinaus können Zeiten einer Beurlaubung in den Fällen nach gesetzlichen Bestimmungen ruhegehaltfähig sein (z. B. im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Zeiten).

Zeiten eines Erziehungsurlaubs sind bei der Ermittlung der Beträge der Zuführungen bzw. Abschlagszahlungen nach § 6 Abs. 2, 3 VersRücklG nicht zu berücksichtigen.

Sind/Werden Zeiten einer Beurlaubung nachträglich als ruhegehaltfähig anerkannt, ist für diese in dem Haushaltsjahr, in dem die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt worden ist, eine Zuführung / eine Abschlagszahlung zum Sondervermögen nach § 6 Abs. 2 VersRücklG zu leisten. Bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der gesamte nachträglich als ruhegehaltfähig anerkannte Beurlaubungszeitraum zu berücksichtigen.

8. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der Mittelzuführung

Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Vollständigkeit, Höhe und den termingerechten Eingang der Zahlungen bei der Landeszentralbank Berlin und Brandenburg. Es stellt sicher, dass die dort eingegangenen Beträge zeitnah an die Deutsche Bundesbank zur Anlage der Mittel überwiesen werden.

Die Abschlagszahlungen und Zuführungen müssen zeitlich so terminiert werden, dass die fälligen Beträge zu den jeweiligen gesetzlichen Stichtagen [15. Juni Abschlagszahlung (bei Teilbeträgen 15. Februar, 15. Juni und 15. September) bzw. 15. Mai Zuführung) auf dem Konto bei der Landeszentralbank Berlin und Brandenburg eingehen können. Fristverlängerungen sind nicht möglich!

Bankverbindung des Sondervermögens:
Die Bankverbindung des Sondervermögens "Versorgungsrücklage des Bundes" lautet:
Bundeskasse Berlin
Grellstraße 18 - 31
10409 Berlin

bei der Deutschen Bundesbank Filiale Berlin
Bankleitzahl: 100 000 00 Konto-Nr.: 100 010 39.

9. Haushaltsrecht, Rechnungslegung und Prüfung des Sondervermögens

Für das Sondervermögen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, sofern in diesem Rundschreiben keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens wird durch den Bundesrechnungshof nach § 113 Bundeshaushaltsordnung (BHO) geprüft.

Rundung von Beträgen
Die Beträge der ermittelten Abschläge bzw. der Teilzahlungen der Abschläge und der Zuführungen sind mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma auszuweisen. Bei der Errechnung von Cent-Beträgen sind die sich ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden, darunter abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Die Beträge sind mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma an das Sondervermögen zu überweisen.

10. Mitteilung der Institutionen nach § 1 Abs. 1 VersRücklG

Zur Mittelzuführung zum Sondervermögen sind alle in § 1 Abs. 1 VersRücklG aufgeführten Institutionen verpflichtet, damit auch Institutionen, die "Dienstherreneigenschaft" besitzen und über einen eigenen Haushalt verfügen.

Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahme der Verwaltung des Sondervermögens die Mittelzuführung aller Institutionen. Hierzu ist dem Bundesverwaltungsamt jeweils eine aktuelle Übersicht über sämtliche Institutionen zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch die der Ihrer Fach- / Dienstaufsicht unterstehenden Institutionen, die Mittel aus eigenen Haushalten und nicht aus dem Bundeshaushalt zuführen. Als Anlage 5 ist eine Liste der Institutionen beigefügt, die bislang selbständig zuführen und für die eigene Giro- und Depotkonten bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind. Sofern sich hierbei Änderungen ergeben, sind diese zeitnah mitzuteilen.

11. Allgemeine Hinweise

Die Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 17. November 1999 (GMBl 1999, S. 799), vom 14. April 2000 (GMBl 2000, S. 398), vom 14. Dezember 2000 (GMBl 2001, S. 98) und vom 2. April 2001 (GMBl 2001, S. 379) jeweils D II 1 - 221 145 / 1 werden mit diesem Rundschreiben aufgehoben.

Im Bundesministerium des Innern ist fachlich zuständig das Referat D II 3 (Beamtenversorgungsrecht).

Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Die Obersten Bundesbehörden werden gebeten, die Hinweise in den jeweiligen Geschäftsbereichen bekanntzumachen:

Bundesministerium der Finanzen: Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, der Unfallkasse Post und Telekommunikation, des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V., der Bundeswertpapierverwaltung (EPL 32) und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Bundesministerium der Verteidigung: Kleiderkasse für die Bundeswehr.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt, Unfallkasse des Bundes,
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Bundesinstitut für Berufsbildung.
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Eisenbahn-Unfallkasse und des Bundeseisenbahnvermögens.
Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien:
Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Deutschen Bibliothek, Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, Otto-von-Bismarck-Stiftung, Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, Stiftung Jüdisches Museum.

Oberste Bundesbehörden
– gem. Verteiler VersRücklage –

Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien

Deutsche Post AG, Zentrale, Abteilung 514, Postfach 3000, 53105 Bonn

Deutsche Postbank AG, Zentrale, Abt. Dienstrecht und Sozialwesen, Postfach 4000, 53105 Bonn

nachrichtlich:
Deutsche Bundesbank, Postfach 10 06 02, K 20 - 2, 60006 Frankfurt am Main

Für die Versorgungsrücklagen der Länder zuständige oberste Landesbehörden


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Red 20230913

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