Beamtenversorgungsrecht: Grundlegendes zur Beamtenversorgung

 

 

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Grundlegendes zur Beamtenversorgung

 

Allgemeines und Grundlegendes zur Beamtenversorgung

12----- Allgemeines und aktueller Überblick
15----- Allgemeines zur Beamtenversorgung
18----- Versorgungsberichte des Bundes und der Länder
20----- Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds
21----- Versorgungsrücklage
22----- Versorgungsfonds
23----- Nachversicherung und freiwilliges Ausscheiden
26----- Versorgungslastenverteilung bei Dienstherrnwechsel
26----- Prinzip der Versorgung aus dem letzten Amt
28----- Reformen und Kürzungen bei der Beamtenversorgung

Versorgungsberichte der Bundesregierung – Bestandsaufnahme und Ausblick zur Beamtenversorgung

Wenn die Beamtenversorgung Gegenstand öffentlicher und politischer Debatten ist, wird dabei stets auch die Zahl der Versorgungsempfänger, die Höhe der Versorgungsbezüge und die gesamtstaatlichen Kosten thematisiert. Nicht zuletzt deshalb und um die zukünftige Entwicklung besser beurteilen und absehen zu können, wurde bereits vor etwa 25 Jahren begonnen, die zurückliegenden und bevorstehenden Kennzahlen und Haushaltspositionen für diesen Bereich zu dokumentieren. Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 verpflichtet bis heute die Bundesregierung

den gesetzgebenden Körperschaften in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages einen Versorgungsbericht vorzulegen. Der Dritte Versorgungsbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 15/5821) aus dem Jahr 2005 war der letzte Bericht vor der Föderalismusreform mit Aussagen und Modellrechnungen für alle Gebietskörperschaften. Er befasste sich nach den zuvor erstellten Berichten von 1996 und 2001 erneut mit der Lage und Entwicklung der Alterssicherungssysteme des öffentlichen Dienstes und lieferte essenzielle Informationen zur Beurteilung der langfristigen Tragfähigkeit der Beamtenversorgung. Im März 2013 wurde der Entwurf eines Fünften Versorgungsberichtes der Bundesregierung vorgelegt, der sich auf die Darstellung, Analyse und Prognose zur Entwicklung der Beamtenversorgung im Bereich des Bundes beschränkt.

Wesentliche Schwerpunkte des 3., 4. und 5. Versorgungsberichtes waren:
- Darstellung der in Vergangenheit und Gegenwart erbrachten Versorgungsleistungen im gesamten öffentlichen Dienst
- Modellrechnungen für die bis 2050 zu erwartenden Versorgungsausgaben
- Modellrechnungen zur Entwicklung der Versorgungsquote (Verhältnis der Versorgungsausgaben zum Bruttoinlandsprodukt) und der Versorgungs-Steuer-Quote (Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Steuereinnahmen) bis 2050
- Analyse der Gründe der vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
- Gesonderte Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsausgaben in den neuen Bundesländern
- Auswirkungen der seit 1992 eingeleiteten Reformen der Beamtenversorgung auf die Versorgungsempfänger anhand ausgewählter Fallkonstellationen
- Gesonderte Darstellung der Beihilfeaufwendungen für Versorgungsempfänger
- Darstellung der Entwicklung der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und Vorausberechnung der Entwicklung der Ausgaben bis 2040/bzw. 2050
- Fortschreibung des Erfahrungsberichts zu versorgungsrelevanten Regelungen der Dienstrechts- und Versorgungsreformgesetze und der Berichte „Eindämmung von Frühpensionierungen“ und „Altersteilzeit in der Bundesverwaltung“.

Überwiegend wurden/werden durch die Versorgungsberichte die in den vorangegangenen Versorgungsberichten festgestellten Grundtendenzen zur Bestandsaufnahme und zukünftiger Entwicklung der Beamtenversorgung bestätigt.

Teilweise ergeben sich signifikante Abweichungen, die durch die jeweiligen Reformmaßnahmen begründet sind:
- So war z.B. im Dritten Versorgungsbericht gegenüber dem Zweiten Versorgungsbericht von 2001 die vorausberechnete Zahl der Versorgungsempfänger bei den Gebietskörperschaften im Jahre 2030 um etwa 170.000 höher und damit bei über 1,5 Millionen. Der Grund für diese Abweichung lag in einer Ausweitung der (Alters-) Teilzeitbeschäftigung, einer deutlich gestiegenen Verbeamtungsquote in den neuen Bundesländern sowie einer geänderten Zugrundelegung des höheren durchschnittlichen Alters bei der Verbeamtung.
- Dagegen fiel der prognostizierte Anstieg der Versorgungsausgaben gegenüber den Berechnungen des Zweiten Versorgungsberichts geringer aus. Die Ursache dieser Abweichung waren die seinerzeit noch nicht berücksichtigten Einsparmaßnahmen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die teilweise drastische Reduzierung der Sonderzahlungen in Bund und Ländern.

Die Vorausberechnungen des Dritten Versorgungsberichts zeichneten kein mit absolutem Gültigkeitsanspruch versehenes Szenario der zukünftigen Entwicklung der Versorgungsausgaben, sondern vermittelten ein auf Fakten basierendes Bild der Auswirkungen bestimmter Faktoren und Stellgrößen auf die künftige Entwicklung der Versorgungsausgaben der Gebietskörperschaften. Die Darstellungen im Bereich der Bundesländer erfolgten summarisch und ohne Berücksichtigung der einzelnen Besonderheiten oder der positiven und negativen Abweichungen von den durchschnittlich berechneten Kennzahlen.

Im Ergebnis ist folgende maßgebliche Ursache für die zukünftige Entwicklung benannt:
- Die Erweiterung der öffentlichen Aufgaben und der damit verbundenen Personalverstärkungen vor allem von Mitte der 60er bis Ende der 70er Jahre trägt – erheblich verstärkt durch die deutlich angestiegene mittlere Lebenszeit (demografische Entwicklung) – zu dem deutlichen Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger bei.

Vorausberechnung der Zahl der Versorgungsempfänger nach dem Dritten Versorgungsbericht:

"Tabelle S. 11"

Sechster Versorgungsbericht der Bundesregierung 2017

Der Sechste Versorgungsbericht der Bundesregierung wurde im Herbst/Winter 2016 zur Beteiligung und Kenntnisnahme der gesetzgebenden Körperschaften in das parlamentarische Verfahren beim Bundesrat und Bundestag eingebracht.

Der Sechste Versorgungsbericht bestätigt im Wesentlichen die bereits vom vorigen Bericht dargestellten und prognostizierten Entwicklungen und enthält erweiterte Darstellungen zur Tragfähigkeit des Zusatzversorgungssystems für die tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. In Folge der Kompetenzverlagerung im Beamtenversorgungsbericht beschränkt sich der Bericht hinsichtlich seiner Vorausberechnungen – wie bereits der Vierte und Fünfte Versorgungsbericht – auf die Beamten, Richter und Soldaten des Bundes. Hierzu wird im Wesentlichen festgestellt, dass deren Zahl nahezu konstant bleibt und die Tragfähigkeit des Systems der Beamtenversorgung des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland – nicht zuletzt aufgrund der den Beamten und Versorgungsempfängern auferlegten
Sparmaßnahmen – für die Zukunft gesichert scheint. Durch die im Bericht aufgeführten Maßnahmen zur Kostenreduzierung in der Beamten- und Soldatenversorgung sei der Bundeshaushalt allein im Zeitraum 1998 bis 2010 um rund 4,18 Mrd. Euro entlastet worden.

BK
6. Versorgungsbericht des Bundes: Wesentliche Aussagen und Erkenntnisse

- Die umfangreichen Reformen und Einsparungen in der Besoldung und Beamtenversorgung des Bundes haben in den letzten Jahren zu einer nachhaltigen und erheblichen Entlastung der Haushalte geführt.
- Der Anteil der Personalausgaben an den Gesamtausgaben des Bundes ist in den letzten Jahren erheblich, auf deutlich unter 10% gesunken.
- Das Niveau der Versorgungsausgaben des Bundes bleibt stabil und ist zukünftig - insbesondere aufgrund des Rückgangs im Bereich Bahn/Post - insgesamt leicht rückläufig.
- Sowohl der prozentuale Anteil der Versorgungskosten an den Steuereinnahmen (Versorgungs-Steuer-Quote) als auch in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt (Versorgungsquote) ist relativ konstant und zeigt die Tragfähigkeit und Finanzierbarkeit des Systems der Beamtenversorgung auf.
- Die Zahl der Ruhestandseintritte wegen Dienstunfähigkeit ist in den letzten Jahren zurückgegangen, während das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter spürbar angestiegen ist. Der Anstieg ist auch für die besonderen Konstellationen bei den privatisierten Unternehmen von Post und Bahn sowie im Soldatenbereich signifikant.
- Die Höhe der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze sowohl der Bestandspensionäre als auch der Versorgungsneuzugänge ist durch die allg. Niveauabflachung einerseits und durch die Zunahme von Teilzeitbeschäftigungszeiten andererseits signifikant zurückgegangen.
- Die Versorgungsausgaben des Bundes sind mit der Versorgungsrücklage und dem Versorgungsfonds des Bundes zu einem laufend ansteigenden Anteil nachhaltig ausfinanziert und generationengerecht veranschlagt. Aus einer zunächst zu erreichenden teilweisen Kapitaldeckung soll und wird auf diese Weise langsam eine überwiegende Kapitaldeckung zukünftiger Versorgungsausgaben werden.
EK

Vorausberechnung der Zahl der Versorgungsempfänger des Bundes nach dem Sechsten Versorgungsbericht

"Tabelle S. 13"

- Die mit dem steigenden Frauenanteil einhergehende Zunahme von Freistellungszeiten (Beurlaubung, Teilzeit) führt dazu, dass heute bei gleicher Stellenzahl mehr Personen beschäftigt werden, die später Versorgungsbezüge erhalten. Damit ist jedoch nicht eine entsprechende Zunahme der Versorgungsausgaben verbunden, sondern eine die Durchschnittsausgaben mindernde Wirkung.
- Die insgesamt höhere Lebenserwartung und die daraus folgende längere Zahlungsdauer der Versorgungsbezüge führen zu einem dauerhaften und deutlichen Anstieg der Versorgungsempfängerzahlen.
- In den fünf neuen Bundesländern ist die Zahl der Versorgungsempfänger zum jetzigen Zeitpunkt noch sehr gering. Wenn die in den 90er Jahren verbeamteten Beschäftigten in großer Zahl pensioniert werden, wird es hier zu einer deutlichen Zunahme kommen. Dies erfolgt aufgrund des relativ hohen durchschnittlichen Alters bei der Verbeamtung bereits auf kurze Sicht.
- Gesetzliche Vorruhestandsregelungen wegen notwendiger Reduzierung des Personals, so z.B. bei der Bundeswehr sowie bei Bahn und Post im Zuge der Privatisierung, erhöhen die durchschnittlichen Versorgungslaufzeiten erheblich und damit auch im Zeitablauf die Zahl der Versorgungsempfänger.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausweitung des öffentlichen Dienstes zur Gewährleistung eines konstant hohen Niveaus staatlicher Aufgabenerfüllung ein Anliegen der gesamten Gesellschaft darstellt. Die Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen der Beamtenversorgung sind damit nicht alleinige Aufgabe der Beamtenschaft über weitere Einsparungen, vielmehr ist die Bewältigung der bevorstehenden Erhöhungen der Versorgungsausgaben eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe aller Bürger.

Versorgungsberichte der Bundesländer

Eine vollständige Abbildung der Situation der Beamtenversorgung in allen Ländern gibt es bis heute nicht. Bislang sind vereinzelt (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Thüringen), aber mitunter durchaus detailliert Versorgungsberichte oder statistische Bestandsaufnahmen/prognostische Modellrechnungen und Darstellungen der Beamtenversorgung für die jeweiligen Bundesländer vorhanden. Diese wurden entweder über die Statistischen Landesämter veröffentlicht oder als Landtagsdrucksachen eingebracht. Die Berichte der Bundesländer kommen durchgehend zu dem Ergebnis, dass die Anzahl der Empfänger von Ruhegehalt und Hinterbliebenengeld und damit die Versorgungsausgaben der Länder kurz- bis mittelfristig stark ansteigen werden und innerhalb der nächsten zwei Jahrzehnte ihren Höhepunkt haben werden. Dieser Zuwachs spiegelt dabei das Einstellungsverhalten in der Vergangenheit wider. Die überproportional hohe Zunahme der Versorgungsausgaben hat ihre Ursache also nicht etwa im System der Beamtenversorgung, sondern ist nahezu ausschließlich auf die relative Zunahme der Zahl der Beamten und die zugleich wirksame demografische Entwicklung in Bezug auf die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland zurückzuführen. Da durch die Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer die Träger der personalintensiven öffentlichen Aufgaben (Bildung, Sicherheit, Justiz) sind, haben sie die relativ höchsten Personalausgaben der Gebietskörperschaften.

Wie dieser Umstand bei der laufenden Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen berücksichtigt wird, bleibt – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2020 auch für die Länder geltenden Schuldenbremse – eine brisante politische Thematik.

 

XXX2023

Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds

Die Beamten- und Soldatenversorgung beruht traditionell weder auf einem Umlage- noch auf einem Kapitaldeckungsverfahren, sondern wird grundsätzlich als Teil der Personalausgaben aus den laufenden Haushalten der öffentlichen Dienstherren gezahlt.

Das Problem der Finanzierung der künftigen Versorgungsausgaben resultiert nicht unwesentlich daraus, dass in der Vergangenheit keine ausreichende Vorsorge getroffen worden ist. So sind z. B. bei der Neustrukturierung der Bundesbeamtenbesoldung in den 50er Jahren die Bruttobezüge der Beamten – entsprechend dem Sozialversicherungsanteil – abgesenkt festgesetzt worden. Wäre dieser Betrag zurückgelegt und angelegt worden, so gäbe es die gegenwärtig bereits bestehenden und – aufgrund der Personalausweitung in den 60er und 70er Jahren – in der Zukunft sich verschärfenden Finanzierungsprobleme in der Beamtenversorgung nicht.

Eine einfache und kurzfristige Lösung für die Versäumnisse der Vergangenheit gibt es in Anbetracht der Staatsfinanzen jedoch nicht. Ein Umsteuern auf eine zumindest partielle Kapitaldeckung ist jedoch der Weg, der von der überwiegenden Zahl der Experten und Fachpolitiker als entscheidend und notwendig für die langfristige Stabilisierung und Sicherung der Beamtenversorgung angesehen wird. Dies beinhaltet die Ergänzung der reinen laufenden Steuerfinanzierung durch bereits im Aufbau befindliche Versorgungsrücklagen und durch versicherungsmathematisch berechnete, laufende Einzahlungen in Versorgungsfonds.

Versorgungsrücklage

Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des deutlichen Anstiegs der Versorgungsempfänger ab etwa 2018 sicherstellen zu können, wurde durch das 1998er Versorgungsreformgesetz ab dem Jahr 1999 über § 14 a BBesG die Bildung einer Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus Minderanpassungen von Besoldung und Versorgung gesetzlich vorgeschrieben.

Vorgesehen war ursprünglich, die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2013 in 15 Teilschritten um jeweils 0,2 v. H. zu vermindern und den Unterschiedsbetrag gegenüber den nicht verminderten Anpassungen dem Sondervermögen Versorgungsrücklage zuzuführen. Wegen der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 festgelegten Verminderung des Versorgungshöchstsatzes um 4,33 v. H. wurden die auf den 31.12.2002 folgenden acht Anpassungen nicht um 0,2 v. H. reduziert. Eine weitere Verminderung sollte erst im Anschluss daran wieder aufgenommen und in den verbleibenden Teilschritten fortgeführt werden. Bis dahin bleiben die aus den bisherigen Absenkungen der Bezügeanpassungen resultierenden Zuführungen an die Versorgungsrücklagen unberührt und werden in der bis jetzt erreichten Höhe weitergeführt. Zusätzlich sind 50 v. H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (§ 69 e BeamtVG) der Versorgungsrücklage zuzuführen. Nach 2017 sollen die Versorgungsrücklagen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte schrittweise wieder aufgelöst werden.

Die Versorgungsrücklagen in den Ländern sind nicht mehr einheitlich ausgestaltet und weisen gegenüber der Regelung der Versorgungsrücklage des Bundes wie auch untereinander Besonderheiten auf. Der für 2017 prognostizierte Stand der Versorgungsrücklagen in Bund und Ländern war noch im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung enthalten. Der Stand der Kapitalwerte der Versorgungsrücklage des Bundes betrug beispielsweise zum Ende des Jahres 2016 etwa 11 Mrd. Euro, die ursprünglich dazu dienen sollten, ab 2018 den Bundeshaushalt für die folgenden 15 Jahre um ca. 500 Mio. Euro jährlich zu entlasten. Der Entnahmebeginn beim Bund wurde durch die jüngste Versorgungsrechtsnovelle auf das Jahr 2032 hinausgeschoben. Nach der Kompetenzverlagerung für das Beamtenversorgungsrecht sind die Bundesländer ermächtigt, eigene Vorschriften für die Zuführung und Verwendung der jeweiligen Versorgungsrücklagen zu erlassen. Zum Beispiel leistet das Land Niedersachsen – wenig vorausschauend – ab 2010 keine weiteren Zuführungen zur Versorgungsrücklage mehr und löst zugleich die bisher gebildete Rücklage in Höhe von ca. 550 Mio. Euro zur kurzfristigen Haushaltskonsolidierung vorzeitig auf. Auch haben u.a. die Länder, Bayern, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen die separaten Zuführungen zur Versorgungsrücklage mittlerweile ausgesetzt und die Versorgungsrücklage mit dem ergänzenden Versorgungsfonds verschmolzen. Auch andere Länder leisten mittlerweile keine neuen Zuführungen mehr an die Versorgungsrücklage und zahlen zum Teil nur noch die aus der Vergangenheit resultierenden Verpflichtungen in das Sondervermögen ein.

 

Wesentliches zur Versorgungsrücklage
 

Rechtsgrundlage: § 14a BBesG n. F. bzw. entspr. Landesrecht oder § 14a BBesG a. F. i.V.m.d. jeweiligen Versorgungsrücklagengesetzen

Wesen: Bildung von Sondervermögen aus den Verminderungen von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um 0,2 Prozent ab 1998 bis 2017. Aussetzung nach Versorgungsänderungsgesetz 2001 und Absenkung des Versorgungsniveaus ab 2003. Bundeseinheitliche Verminderungen 1999, 2001 und 2002. Im Bund und einigen Ländern nach Durchlaufen der Absenkungsschritte des § 69e BeamtVG Wiederaufleben im Jahre 2011 bzw. 2012 ff..

Zielsetzung: Sicherstellung und Ergänzung der haushaltsfinanzierten Versorgungsleistungen in den Jahren 2018 ff. aus dem Sondervermögen.

 

Versorgungsfonds

Versorgungsfonds bestehen aus laufenden Einstellungen in ein Sondervermögen, welche sich nach der Höhe der Besoldung und der sich darauf beziehenden späteren Altersversorgung bemessen.

Um eine spätere Vollabdeckung der Versorgungsansprüche aus einem kapitalisierten Vermögen zu sichern, müssen nach Berechnungen von Versicherungsmathematikern für neu einzustellende Beamte – je nach Laufbahngruppe und Altersgrenze – ca. 28 bis 38 Prozent der jeweiligen Brutto-Jahresbezüge in einen Versorgungsfonds eingezahlt werden. In einer solchen Kalkulation wird die prognostizierte fallgruppenabhängige Lebenserwartung und damit die voraussichtliche Versorgungslaufzeit berücksichtigt. Eine zumindest teilweise Kapitaldeckung künftiger Ausgaben wird dadurch erreicht, dass für neu berufene Beamtinnen und Beamte ein pauschaler monatlicher Betrag oder ein haushaltsmäßig festgelegter Etatanteil dem Versorgungsfonds zugeführt wird.

Im Bereich des Bundes wird seit dem 01.01.2007 für jeden neu berufenen Beamten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Zuführung an den Versorgungsfonds des Bundes geleistet. Der Gesamtbestand dieses Sondervermögens des Bundes zum Ende des Jahres 2016 beträgt ca. 3,1 Mrd. Euro.

Die Finanzierung eines solchen Kapitalstocks erfolgt dabei aus dem laufenden Haushalt; selbst eine Finanzierung durch Kredite ist dann als sinnvoll zu erachten, wenn die erwarteten Erträge des Fondskapitals (Zinsen und Dividenden) die für die Aufnahme des Kapitals erforderlichen Zinsen übersteigt, was bei optimierter, professioneller Vermögensanlage selbst in Niedrigzinsphasen mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Fall ist.

Die Personalkosten werden damit zunehmend jeweils von der Generation getragen werden, die auch die öffentlichen Dienstleistungen der Beamten in Anspruch genommen hat. Gleichzeitig werden die Versorgungsausgaben in die aktive Phase des Beamtenverhältnisses vorverlagert. Dadurch wird jedoch auch der bisherige bedeutende Vorteil für die öffentlichen Haushalte beseitigt, dass Beamte während ihrer aktiven Zeit deutlich kostengünstiger als vergleichbare Angestellte oder Arbeiter sind.

Nachdem Rheinland-Pfalz (der Versorgungsfonds wurde allerdings mittlerweile aufgelöst) bereits seit dem Jahr 1996 eine Vollabdeckung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte eingerichtet hatte, haben weitere Länder und mittlerweile auch der Bund das Konzept aufgegriffen; Deutsche Bundesbank, Bundesagentur für Arbeit und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben in ihrer Zuständigkeit eigene Sondervermögen gebildet. So wurden Versorgungsfonds (mitunter auch Pensionsfonds, Finanzierungsfonds oder Vorsorgefonds genannt) in unterschiedlicher Ausgestaltung hinsichtlich Zuführung und Kapitalverwendung in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und beim Bund eingerichtet. Es bestehen im Bundesbereich darüber hinaus separate Versorgungsfonds für die personalrechtlich selbständige Bundesbank, die BaFin und die Bundesagentur für Arbeit.

Nicht etabliert wurden zusätzliche Versorgungsfonds dagegen zunächst in den Bundesländern Berlin, Schleswig-Holstein, Saarland, Thüringen und schließlich Niedersachsen, welches seinen unmittelbar vor der Einrichtung stehenden Versorgungsfonds gestoppt hat und in gleichem Atemzug die bereits bestehende Versorgungsrücklage (s.o.) aufgelöst hat. Der Freistaat Thüringen verpflichtet sich statt einer Kapitalbildung für jedes neu begründete Beamtenverhältnis zu einer gewissen Altschuldentilgung. Im kommunalen Bereich praktizieren viele Gemeinden, Gemeindeverbände und selbstständige Einrichtungen über kommunale Versorgungsverbände oder -kassen oder in eigener Zuständigkeit das Modell der Kapitaldeckung im Sinne einer vorausschauenden Zukunftssicherung zum Teil bereits seit geraumer Zeit; im Übrigen ist im kommunalen Bereich überwiegend das traditionelle Umlageverfahren zur Finanzierung der Beamtenversorgung verbreitet.

 

Wesentliches zum Versorgungsfonds
 

Versorgungsfonds: (vereinzelt auch als Vorsorgefonds, Pensionsfonds oder zusätzliche Versorgungsrücklage bezeichnet)

Rechtsgrundlage: Gesetz und/oder Verordnung im Bund bzw. entsprechenden Ländern

Wesen: Bereitstellung zusätzlicher Mittel entweder in festen Beträgen oder nach 
versicherungsmathematischen Grundsätzen an ein auf Dauer angelegtes Sondervermögen. 

Zielsetzung: Teilweise oder vollständige Kapitaldeckung aller Leistungen nach dem BeamtVG für den in den Versorgungsfonds einbezogenen Personenkreis.

 

Nachversicherung und freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst

Beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis durch Entlassung, Nichtfortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder Aberkennung des Ruhegehalts entfällt der Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung. Beamtinnen und Beamten werden dann in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 und §§ 181 bis 186 SGB VI nachversichert.

Die Nachversicherungszeit gilt dabei fiktiv als Zeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei rückwirkend eine Beitragsentrichtung gemäß den jeweiligen Bruttobezügen und den jeweils geltenden Beitragssätzen durchgeführt wird.

Eine Nachversicherung in der Arbeitslosenversicherung erfolgt jedoch nicht, was zur Folge hat, dass nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ferner erstreckt sich die Nachversicherung nicht auf die Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes. Ausnahmen zur obligatorischen Nachversicherung bestehen in den Ländern Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Sachsen und Hamburg für den Fall des freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag: Hier kann anstatt der Nachversicherung alternativ ein Anspruch auf ein späteres sog. Altersgeld erworben werden (sog. Mitnahmefähigkeit der Beamtenversorgung).

Auch der Bund hat nach langem Vorlauf zwischenzeitlich ein Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes verabschiedet (Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013). Damit wird auch im Bund seit dem Jahr 2013 bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Beamten, Richters oder Berufssoldaten aus dem Bundesdienst auf Antrag die Möglichkeit der Gewährung eines Altersgeldes anstatt einer Nachversicherung eröffnet.

Auf diese Weise wird es freiwillig aus dem Dienst scheidenden Beamtinnen und Beamten eröffnet eine modifizierte Form der im Beamtendienst erworbenen Alterssicherungsansprüche als Altersgeld portabel zu machen und damit zugleich der bislang missliche Umstand beseitigt, dass ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst in Bezug auf die spätere Altersversorgung der disziplinarischen Entfernung aus dem Dienst gleichgestellt wird. Aus dem Grund, dass das Altersgeld für ehemalige Beamte nicht den Anforderungen des Alimentationsprinzips unterliegt, ist die Höhe des Altersgeldes durch Einschränkungen bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder durch einen pauschalen Abschlag (nur Bund) gegenüber dem Ruhegehalt verringert.

 

 XXX

Altersgeld und Nachversicherung

Beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entfiel bisher der Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung. Der Beamte wurde dann obligatorisch in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 und §§ 181 bis 186 SGB VI nachversichert. Die Nachversicherungszeit gilt dabei rückwirkend quasi als Zeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Immer wieder wurde bei Dienstrechtsreformen die Möglichkeit diskutiert, bereits erworbene Versorgungsansprüche bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mitzunehmen. Mit dieser Regelung sollte auch die Mobilität beim Wechsel des Beamten in die freie Wirtschaft erleichtert werden. Zwischenzeitlich haben sowohl der Bund als auch verschiedene Länder wahlweise die Gewährung von Altersgeld eingeführt. Voraussetzung ist u.a., dass die Beamtin bzw. der Beamte freiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und bestimmte altersgeldfähige Dienstzeiten aufweisen kann.

In diesem Falle entsteht ein Anspruch auf Mitnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaft, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Während der Bund hierfür neben dem Beamtenversorgungsgesetz ein eigenständiges Altersgeldgesetz erlassen hat (Gesetz vom 28.08.2013), integrierten beispielsweise die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen diese Neuregelungen in ihrem jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetz.

Auch in dem eigenständigen Gesetz des Bundes wird vielfach zur Anwendung von hier getroffenen Regelungen auf einschlägige Vorschriften im Beamtenversorgungsgesetz verwiesen. So bestimmt sich die Höhe des Altersgelds in Anlehnung an die für die auch im Grundsatz für das Ruhegehalt geltenden Regelungen nach den zuletzt erhaltenden Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Völlige Deckungsgleichheit zwischen den Regelungen
beim Altersgeld und beim Eintritt in den Ruhestand besteht jedoch nicht. So nimmt man – um nur einen Unterschied zu nennen – den versorgungsrechtlich erworbenen Anspruch auf Mindestversorgung bei Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis nicht mit, erhält also nicht etwa in dieser Höhe automatisch Altersgeld. Im Übrigen divergieren die Regelungen zur Gewährung von Altersgeld sowohl vom Bund im Vergleich zu den Ländern, aber auch zwischen den Ländern selbst.

 

Altersgeldgesetz für freiwillig ausscheidende Bundesbeamte
  Das Gesetz zur Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG) ist am 4. September 2013 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber kam damit einer langjährigen Forderung nach, die Nachteile der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte abzumildern. Die Neuregelung kann von freiwillig aus dem Dienst ausscheidenden Beamten, Richtern und Soldaten in Anspruch genommen werden. Die Schaffung eines Altersgelds ist eine Alternative zur bislang obligatorischen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aber weiterhin als Regelfall bestehen bleibt.

Da die Nachversicherung ausschließlich die erste Säule der Alterssicherung in Deutschland (Regelsicherung) bedient, führt sie im Vergleich zur Beamtenversorgung, die zusätzlich zur ersten Säule der Regelsicherung die zweite Säule der Alterssicherung (betriebliche Altersvorsorge) abbildet, oftmals insgesamt zu geringeren Alterssicherungsleistungen.

Insbesondere der Verlust dieses „betrieblichen“ Teils der Alterssicherung wurde als Hemmnis für die Mobilität von Beschäftigten zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Altersgeld soll die Unterschiede abbauen und so die Mobilität und Attraktivität des öffentlichen Dienstes stärken.

Ein Anspruch auf Altersgeld besteht nur bei einer Entlassung auf Antrag des Beamten, Richter oder Soldaten, sofern kein dienstlicher Hinderungsgrund für das Ausscheiden besteht. Zusätzlich muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund, zurückgelegt worden sein.

Die Höhe des Altersgelds bestimmt sich in Anlehnung an die Beamtenversorgung nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Auf den Altersgeldanspruch wird ein pauschaler Abschlag von 15 Prozent erhoben. Dies soll verhindern, dass ein übermäßiger Anreiz entsteht, den öffentlichen Dienst vorzeitig zu verlassen, und die dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung entstehenden Kosten ausgleichen. Altersgeld wird grundsätzlich erst mit Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt. Bei Vorliegen von Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung besteht die Möglichkeit, das Altersgeld vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch nehmen zu können.

Renten, die auf vor Ausscheiden aus dem Dienst- und Treueverhältnis erworbenen Anwartschaften beruhen, Einkommen aus Beschäftigungen sowie anderweitige Versorgungsleistungen werden auf das Altersgeld angerechnet.

Hinterbliebene des Altersgeldberechtigten erhalten Hinterbliebenenleistungen:

- Witwen bzw. Witwern stehen 55 Prozent des Altersgelds als Witwenaltersgeld,
- Halbwaisen 12 Prozent und Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds als Waisenaltersgeld zu.

Zum „Altersgeldgesetz für Bundesbeamte“ hat das Bundesministerium des Innern (BMI) ein umfassendes Rundschreiben „AZ D4-30301/73#1“ vom 09.12.2013 veröffentlicht

(siehe www.beamtenversorgungsrecht.de/service).

 


Versorgungslastenverteilung bei Dienstherrnwechsel

Im Falle eines bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechsels sind Regelungen darüber zu treffen, wer wirtschaftlich für die vom letzten Dienstherrn insgesamt zu zahlende Pension einstehen muss. Eine verursachungsgerechte interne Verteilung der entstandenen Versorgungsansprüche unter den verschiedenen Dienstherrn ist sicherzustellen.

Das vor der Föderalismusreform geltende Erstattungsmodell des § 107b BeamtVG ist zwischenzeitlich durch ein staatsvertraglich geregeltes pauschalisiertes Abfindungsmodell ersetzt worden. Der abgebende Dienstherr ist hiernach zu einer Abgeltung der bei ihm entstandenen Versorgungsanwartschaften durch eine Einmalzahlung an den aufnehmenden Dienstherrn verpflichtet. Die Modalitäten sind in dem Staatsvertrag festgelegt, der zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist.

 

Prinzip der Versorgung aus dem letzten Amt

Das Ruhegehalt eines Beamten bemisst sich nach den Bezügen, welche mit dem zuletzt – für zumindest zwei Jahre – innegehabten statusrechtlichen Amt verbunden sind. Dieses Prinzip der Versorgung aus dem letzten Amt ist ein von den Gesetzgebern zu beachtender Verfassungsgrundsatz (hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG). Er beinhaltet, dass das Ruhegehalt unter Einhaltung und Berücksichtigung des Leistungsprinzips und damit mit Anerkennung von Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Die in einer Beförderung liegende Anerkennung ist auf diese Weise nicht allein auf die Zeit beschränkt, während der sich der Beamte im aktiven Dienst befindet, sondern muss sich auch auf sein späteres Ruhegehalt auswirken.

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Versorgung aus dem letzten Amt

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem maßgeblichen Beschluss vom 20.03.2007 die Wartefrist von drei Jahren für Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt für verfassungswidrig erklärt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts führt seinen Beschluss (2 BvL 11/04) aus, dass im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Die in einer Beförderung liegende Anerkennung sei nicht nur auf den Beamten im Dienst bezogen, sondern müsse sich auch auf sein Ruhegehalt auswirken. Dieser Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gelte jedoch nicht uneingeschränkt; Voraussetzung sei ein Mindestmaß an nachhaltiger, dem Amt entsprechender Dienstleistung.

Die damalige Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre sieht das Bundesverfassungsgericht als mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar an. Eine Verlängerung der Wartefrist auf über zwei Jahre modifiziere den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht mehr, sondern verändere ihn grundlegend. Das Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine allzu kurze Dienstzeit dem in Reichweite des Ruhestandsbeförderten nicht mehr die Möglichkeit biete, eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt zu erbringen, ließe eine Erstreckung der Frist auf zwei Jahre gerade noch zu. Eine weitere Ausdehnung könne im Hinblick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien die Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet sei, nicht mehr gerechtfertigt werden.

Der Beschluss erklärte die in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von zwei auf drei Jahre verlängerte Wartezeit für die Besoldung aus dem letzten Amt für nichtig.

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Reformen und Kürzungen bei der Beamtenversorgung

In den vergangenen Jahrzehnten unterlag die Beamtenversorgung – ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung – laufenden und dauerhaften Einschränkungen und relativen Leistungsverminderungen.

Anlässlich der Entscheidung über die generelle Zulässigkeit der Absenkung des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (Absenkung des Versorgungshöchstsatzes von 75 v.H. auf 71,75 v.H.) hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27.09.2005 (2 BvR 1387/02) seine ständige Rechtsprechung zur verfassungsgemäßen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses und zur Beamtenversorgung präzisiert und damit die zentralen Festlegungen des Art. 33 GG erneut aufgezeigt.

 

BK

 

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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsänderungsgesetz 2001

 

Grundsätzlich stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die oben genannte Absenkung des Versorgungsniveaus gerechtfertigt ist. Die Bestimmungen des VersÄndG 2001 verstoßen weder gegen Art. 33 V GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) noch gegen Art. 20 GG (Grundsatz des Vertrauensschutzes) oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz), weil der Gesetzgeber sich auch im Bereich der eigenständigen Versorgung an Veränderungen der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren durfte und insbesondere die Alimentation kein absolut fixierter Maßstabsbegriff ist, sondern Veränderungen unterworfen ist, z.B. sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – Alimentation, volle Hingabe, Leistungsgrundsatz, Differenzierung nach Amt und Funktion und Versorgung aus dem letzten Amt – als Kernbestand besonders umfassend geschützt.

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung grundsätzlich herangezogen werden, jedoch nur insoweit dies mit den strukturellen Unterschieden der jeweiligen Versorgungssysteme vereinbar ist.

Abschließend stellt das Bundesverfassungsgericht heraus, dass durch die im System der Beamtenversorgung bereits durchgeführten Reformmaßnahmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Versorgungsempfänger bereits stärker und früher belastet worden sind als die Rentner durch die Referenzreformen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist von Seiten der Gesetzgeber bei zukünftigen Reformen in der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.

 


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