Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 78 Vorhandene versorgungsberechtige Personen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

 

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 78 Vorhandene versorgungsberechtige Personen

 

Achter Teil
Übergangsvorschriften 

§ 78 Vorhandene versorgungsberechtige Personen

Die Rechtsverhältnisse der am 1. März 2014 vorhandenen versorgungsberechtigten Personen regeln sich nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1. die Anrechnung von weiteren Versorgungsleistungen erfolgt nach § 13 Abs. 9 dieses Gesetzes, wenn entsprechende Versorgungsleistungen am 28. Februar 2014 noch nicht bezogen werden,
2. die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach § 14 Abs. 4, § 41 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 43 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes; Zuschläge nach den §§ 50a bis 50d des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung erhöhen die Mindestversorgung nicht,
3. § 14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 ist nicht anzuwenden,
4. die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts bestimmt sich mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach § 15 dieses Gesetzes; die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen bestimmt sich nach § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes,
5. die Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamtinnen und Beamte regeln sich nach § 16 dieses Gesetzes,
6. die Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung (Vierter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme von § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 4 anzuwenden,
7. die Vorschriften der Unfallfürsorge (Fünfter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 37 Abs. 1 anzuwenden,
8. die gemeinsamen Vorschriften (Sechster Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 56 und 60 anzuwenden,
9. die §§ 83 und 84 dieses Gesetzes sind anzuwenden.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230928

mehr zu: Hessen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum