Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 24 Witwengeld oder Witwergeld

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 24 Witwengeld oder Witwergeld

 

§ 24 Witwengeld oder Witwergeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin erhält Witwengeld oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens drei Monate gedauert hat, es sei denn, dass der Tod durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist,
2. die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte oder
3. der Tod der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten durch die Witwe oder den Witwer vorsätzlich herbeigeführt wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe oder den Witwer einer Beamtin auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach § 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes verstorben ist oder dem oder der die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zugestellt war.

(3) Für einen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld gelten als Witwe oder Witwer auch eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner, als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, und als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.


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Red 20230928

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