Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 27 Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

 

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 27 Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung

 

§ 27 Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung

(1) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes zu gewähren.

(2) Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474), aufgezählten Einkommensarten, Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs oder der Dienstbeschädigungsteilrente. Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen um Werbungskosten zu mindern. Ferner bleiben

1. vom Erwerbseinkommen 50 Prozent der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag die Hälfte und
2. vom Erwerbsersatzeinkommen 30 Prozent der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei.

Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230928

mehr zu: Hessen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum