Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

§ 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer anderen Angehörigen oder einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 50 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 50 Abs. 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten oder einer anderen Angehörigen oder eines anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie oder er von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter oder Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist.

(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 50 Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten oder einer anderen Angehörigen oder einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt

1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nr. 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird natürlichen Personen gewährt, die durch die Beamtin oder den Beamten oder die andere Angehörige oder den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt sind. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person oder an mehrere juristische Personen abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten oder die andere Angehörige oder den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dazu gedient hat, eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.

(4) Der Schadensausgleich nach Abs. 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583), vorgenommen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 36 Abs. 5 und § 50 Abs. 4 entsprechend.


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Red 20230928

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