Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 31 Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

 

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 31 Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen

 

§ 31 Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen

(1) Witwengeld oder Witwergeld und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwengeld oder Witwergeld und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden einer oder eines Witwengeldberechtigten, Witwergeldberechtigten oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 25 oder § 30 erhalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 gewährt wird.

(4) Unterhaltsbeiträge nach § 27 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 als Witwengeld oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 29 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230928

mehr zu: Hessen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum