Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 25 Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 25 Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes

 

§ 25 Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes

(1) Das Witwengeld oder Witwergeld beträgt

1. bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2002, wenn
a) mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, 60 Prozent,
b) kein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, 55 Prozent,
2. bei Eheschließung ab dem 1. Januar 2002 55 Prozent

des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld oder Witwergeld beträgt mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2. § 14 Abs. 5 und § 15 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der oder die Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld oder Witwergeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld nach Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 zurückbleiben.

(3) Von dem nach Abs. 2 gekürzten Witwengeld oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 31 auszugehen.

(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 erhöht sich um die nach § 56 Abs. 2 und 3 der Witwe oder dem Witwer zuzuordnende Zeit einer Kindererziehung auf

1. 56 Prozent bei vollendeten 18 Monaten,
2. 57 Prozent bei vollendeten 36 Monaten,
3. 58 Prozent bei vollendeten 72 Monaten,
4. 59 Prozent bei vollendeten 108 Monaten und
5. 60 Prozent bei 144 oder mehr vollendeten Monaten.

§ 78a Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


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Red 20230928

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