Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 85 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 85 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) Für Beurlaubungen, die bis zum 31. Dezember 2013 ausgesprochen und angetreten sind, ist § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für am 1. Januar 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 1957 geboren sind, ist bei der Berücksichtigung von Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für am 1. Januar 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte ist bei der Berücksichtigung von Zeiten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Für am 1. Januar 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte und deren künftige Hinterbliebene, die infolge der Dienstunfähigkeit, die auf einem bis zum 31. Dezember 2013 erlittenen Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, sind die §§ 14, 36 und 38 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2018 eintreten, gilt anstelle der nach § 19 Absatz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum bei einem Eintritt des Versorgungsfalles vor dem

1. Juli 2014:      1 095 Tage,
1. Januar 2015: 1 065 Tage,
1. Juli 2015:      1 035 Tage,
1. Januar 2016: 1 005 Tage,
1. Juli 2016:        975 Tage,
1. Januar 2017:   945 Tage,
1. Juli 2017:        915 Tage,
1. Januar 2018:   885 Tage.

(6) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eintreten, gilt § 13 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch der Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung), der der Beamtin oder dem Beamten zuletzt zugestanden hat, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählt. § 69 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Ruhegehalt, dem Witwen- oder Witwergeld oder dem Waisengeld nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags gezahlt wird.

(7) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 133 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand treten, finden die §§ 26 und 73 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 0,5 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate beträgt.

(8) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Satz 1 gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat. Die Zeit nach Satz 1 sowie § 22 Absatz 2 und 4 wird nicht doppelt bei der Berechnung des Zeitraumes nach § 25 Absatz 3 berücksichtigt.


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