Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 84 Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 84 Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebenen regeln sich nach dem am 31. Dezember 2013 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

Für die Neufestsetzung eines vor dem 1. Januar 2014 festgesetzten Unterhaltsbeitrags nach § 15 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt § 28. Die in § 28 genannte Frist beginnt am 1. Januar 2014.
§ 35 ist auf Versorgungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 eintreten.
Für Witwen und Witwer, die sich nach dem 31. Dezember 2013 wieder verheiratet haben, oder für hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach dem 31. Dezember 2013 eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, ist § 61 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
Anstelle der §§ 50a, 50b, 50c, 50d und 50e des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind die §§ 71, 72 und 73 anzuwenden.
Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die §§ 26 und 74 anzuwenden.
Ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. Januar 2014 eingeleitet worden, wird die Kürzung des im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts zustehenden Ruhegehalts nach § 81 bei am 31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin, des berechtigten Ehegatten, der berechtigten eingetragenen Lebenspartnerin oder des berechtigten eingetragenen Lebenspartners eine Rente zu gewähren ist.
Verringern sich die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgrund der Erhöhung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts infolge der Anrechnung von Renten nach § 2 Nummer 9 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und § 14 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, werden sie auch ab dem 1. Januar 2014 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2013 zugestanden haben.


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