Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 57 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 57 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 52, 53) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

bei voller Erwerbsunfähigkeit 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent den diesem Grad entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der oder des Verletzten gilt § 53 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 13 Absatz 1. Bei einer früheren Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Beamtin des Polizeivollzugsdienstes auf Widerruf oder einem früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 55 Absatz 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 56 bezeichneten Art entlassen worden und war sie oder er zum Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 56 ergibt.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zweck der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder für einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und die Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter verloren hat oder das Ruhegehalt aberkannt wurde.


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