Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 65 Übergangsgeld

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 65 Übergangsgeld

(1) Beamtinnen oder Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats. Abweichend von Satz 1 erhalten Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, Wissenschaftliche oder Künstlerische Assistentinnen, Wissenschaftliche oder Künstlerische Assistenten als Übergangsgeld für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie in den Fällen der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 2 und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird oder
ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 bewilligt wird oder
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterinnenverhältnis oder Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für das Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Ableben der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 74 Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.


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